Jagd-HV BBR


Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN und RISIKOBESCHREIBUNGEN, zur HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken

Jagd-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdveranstalter bzw. als Forstbeamter, Förster, Forstaufseher und Jagdaufseher sowie als Jagdfalkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd, z.B. aus der Aufbewahrung in der Wohnung, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- und Preisschießen, beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen.

2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) in der versicherten Eigenschaft;

2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Katzen und Hunde;

2.4 aus Halten (auch zu Zuchtzwecken), Führen, Ausbilden und Abrichten von bis zu zwei Hunden, die nachweislich jagdlich brauchbar sind oder sich in jagdlicher Ausbildung oder Abrichtung befinden. Im Rahmen der Haltung von zwei Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters – sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist , der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die mitversicherten Tiere übernommen hat. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Hunde keine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben, die jagdliche Tauglichkeit aber durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Sind mehr als zwei Hunde vorhanden, so gilt der Versicherungsnehmer mit den zwei Hunden als versichert, die am längsten in seinem Besitz sind. Der Versicherungsschutz umfasst auch das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus dem Besitz der Hunde außerhalb der Jagd. Schäden an fremden Hunden, die sich zum Führen, Ausbilden, Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen Gründen in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden, sind nicht mitversichert.

2.5 aus Halten und Hüten von Frettchen sowie von Greifvögeln, die zur Beizjagd abgetragen (gezähmt und abgerichtet) sind oder werden;

2.6 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;

2.7 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht:

2.7.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft (einschließlich Jagdhelfer, z.B. Treiber, Träger usw.), ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;

2.7.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

2.8 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen und dergleichen;

2.9 als Eigentümer Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen ohne Motor, nicht jedoch Segelbooten;

2.10 wegen Personen- und Sachschäden Dritter aus dem In-Verkehr-Bringen von (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Jagderzeugnissen (Produkthaftpflicht).

Wildschäden

Haftpflichtansprüche aus Wildschäden sind nicht versichert.

Auslandsrisiko

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Wichtiger Hinweis: Bei Jagden im Ausland kann der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung im Gastland erforderlich sein.

Ausländische Jäger

Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten.

Fortsetzung der Jagdhaftpflicht-Versicherung

Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 1.

Gewässerschäden

Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

Jagdschein

Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz eines gültigen Jagdscheines voraus, zumindest aber die rechtzeitige Beantragung des Jagdscheines.

Jagdjahr und Beitrag

Als Versicherungsjahr gilt das Jagdjahr vom 01. April 0 Uhr bis zum 01. April 0 Uhr (bzw. 31. März 24.00 Uhr). Der volle Jahresbeitrag für das laufende Jagdjahr ist auch dann zu zahlen, wenn die Versicherung erst nach dem 01. April abgeschlossen wird oder bei Vertragsende im laufenden Versicherungsjahr (Ausnahme: Kündigung der Versicherung nach einer Beitragsangleichung oder im Schadenfall (Ziff. 18 AHB bzw. Ziff. 19.1 Abs. 1 AHB). Die Jagdhaftpflichtversicherung kann gegen entsprechenden Beitrag auch als kurzfristige Versicherung für die Dauer der Gültigkeit eines Tagesjagdscheines abgeschlossen werden.

Quellenangabe: Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

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