Kausalität §22 WHG
Da die in § 22 WHG normierte Gefährdungshaftung sowohl von einer Rechtsgutsverletzung, der Rechtswidrigkeit als auch der Frage des Verschuldens unabhängig ist, ist allein der Kausalitätszusammenhang zwischen der Herbeiführung der Veränderung der Gewässerbeschaffenheit und dem eingetretenen Schaden für die Haftung entscheidend.
Dies ist nach § 22 Abs. 1 WHG der Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsauslösenden Verhalten des Einleitens, Einbringens oder Einwirkens auf ein Gewässer und dem haftungsausfüllenden Zusammenhang mit dem daraus entstandenen Schaden.
Nach § 22 Abs. 2 WHG ist dies der Kausalzusammenhang zwischen der Wirkung der Anlage auf die Gewässerbeschaffenheit und dem daraus entstehenden Schaden.