Kleiner VVaG
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Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit einem sachlich, örtlich oder nach dem Personenkreis begrenzten Wirkungskreis nach Entscheidung der BaFin.
Die Legaldefinition zum kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist in § 210 VAG zu finden.