Kleiner VVaG - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit einem sachlich, örtlich oder nach dem Personenkreis begrenzten Wirkungskreis nach Entscheidung der BaFin.
Die Legaldefinition zum kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist in § 210 VAG zu finden.