Kleingebinderegelung - Versicherung von WHG-Analgen
Aufgrund des sehr weiten Anlagenbegriffs des § 22 II WHG käme es zu unüberwindbaren Massenproblemen hinsichtlich des Erfordernisses der exakten Deklarierung aller vorhandener WHG-Anlagen. Für den Bereich der WHG-Anlagen wurde daher eine Kleingebinderegelung als Pauschaldeckung eingeführt, die kleine Behältnisse bis zu einem gewissen Fassungsvermögen (z.B. 100 l/kg in Einzelgebinden bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg) grundsätzlich unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Wassergefährdungsklasse dem Deckungsbaustein 2.7 UHV-Modell zuordnet.
Diese müssen nicht besonders deklariert werden. Erst wenn die in der Kleingebinderegelung genannten Mengen überschritten werden, muss die ausdrückliche Deklaration der Anlage und die Vereinbarung des Deckungsbausteins 2.1 UHV-Modell erfolgen. Viele VR weisen in ihren Anträgen ausdrücklich darauf hin.