Kontrahierungszwang

Beim Kontrahierungszwang handelt es sich um die rechtliche Verpflichtung, das Antragsangebot eines anderen anzunehmen (§ 5 Pflichtversicherungsgesetz PflVG).

Der Kontrahierungszwang besteht z.B. in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung (die Gesetzlichen Versicherer sind verpflichtet, Personen unabhängig vom Gesundheitszustand anzunehmen). Ab dem 1.1.2009 besteht auch für private Krankenversicherer ein eingeschränkter Kontrahierungszwang: Alle Personen, die über keine Absicherung im Krankheitsfall verfügen, müssen von der letzten Privaten Krankenversicherung in einen Basistarif aufgenommen werden (gilt auch für die Gesetzlichen KV).

Ein Kontrahierungszwang besteht in der privaten Krankenversicherung auch bei der Mitversicherung von Neugeborenen. Dieses ist im Regelfall an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie z.B. der Versicherung eines der Elternteile für einen gewissen Zeitraum, der rechtzeitigen Anmeldung des Neugeborenen und dass das Neugeborene nicht besser versichert sein darf wie die Eltern.

Ferner gilt der Kontrahierungszwang bei der Pflege-Pflichtversicherung.

Sonderregelung Beamte: Bei einer Erstverbeamtung besteht in den ersten 6 Monaten nach Ausstellung der Urkunde und, sofern spätestens bis dahin auch ein Antrag bei einem privaten Krankenversicherer gestellt wird, bei vielen Krankenversicherern ein Kontrahierungszwang. Es können aber bei risikoerheblichen Vorerkrankungen Risikozuschläge bis zu 30% und Reduzierung der Leistungen auf einen Basisschutz gefordert werden. Der Annahmezwang gilt ausdrücklich nicht für Beihilfeergänzungstarife und/oder Wahlleistungen (1-oder 2-Bettzimmer, privatärztliche Behandlung im Krankenhaus, etc.). Hier ist also eine Voranfrage beim Versicherer unbedingt zu empfehlen, damit der Wechsel gut vorbereitet und durchdacht ist.

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