Kostendeckung in der Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt grundsätzlich folgende Kosten (§ 5 ARB 2000):
- Rechtsanwaltskosten
- Gerichtskosten
- Kosten eines Korrespondenzanwaltes
- Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden
- Kosten von technischen Sachverständigen in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um Fahrzeuge (Kauf, Unfall, Ordnungswidrigkeiten)
- Reisekosten bei Verfahren im Ausland
- Übersetzungskosten bei Verfahren im Ausland
- Kosten des gegnerischen Anwalts, wenn der Versicherungsnehmer hierzu verurteilt wird
- Zinsloses Darlehen für eine Kaution bis zur dafür vereinbarten Summe
Er übernimmt nicht:
- Kosten, zu denen der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, zum Beispiel wenn der Beklagte verurteilt wird, die Anwaltskosten des Klägers zu übernehmen, oder wenn der Versicherungsnehmer über die BRAGO hinaus Vergütungsvereinbarungen mit dem Anwalt trifft
- Kosten bei außergerichtlichen Einigungen, wenn sie nicht dem Verhältnis zwischen angestrebtem und erreichtem Ergebnis angemessen sind
- Bestimmte, wenig Erfolg versprechende Vollstreckungsmaßnahmen
- Vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen