Löschhilfeschaden

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei einem drohenden Schaden Maßnahmen zu dessen Abwendung zu ergreifen. Darunter fällt auch die Verpflichtung, Löschmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Die damit verbundenen Aufwendungen hat der Versicherer vereinbarungsgemäß zu ersetzen, auch wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben. Handelt es sich dabei um Vergütungen, die der Versicherungsnehmer an Personen für ihre Beteiligung an Löscharbeiten leistet, spricht man von Löschhilfeschäden.

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