Mangelfolgeschaden - Haftpflichtversicherung
Mängel an einer hergestellten oder gelieferten Sache und die daraus entstehenden Mangelfolgeschäden unterfallen als Pflichtverletzungen der einheitlichen Grundnorm des § 280 BGB. Während Mängel der Sache selber anhaften, geht es bei den Mangelfolgeschäden um Schäden, die durch mangelhafte Sachen an anderen Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen. Mangelfolgeschäden werden von der Haftpflichtdeckung erfasst. Die Grenzziehung zu den nicht gedeckten Ansprüchen wegen Mängeln (sog. Erfüllungsansprüche) erfolgt durch Ziffer 1.2 AHB 2008.