Meldepflicht

Nach dem Erbschaftssteuergesetz haben die Lebensversicherungsunternehmen dem zuständigen Finanzamt die Zahlung von Kapital- und Rentenleistungen anzuzeigen, wenn diese an einen anderen als den VN erfolgen. Keine Anzeige erfolgt, wenn die Leistung aus einer Kapitalversicherung 1.200 EUR nicht übersteigt oder wenn die Erlebensfallleistung aus einer Direktversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der selbst nicht VN ist. Dagegen sind Todesfallleistungen aus Direktversicherungen an Hinterbliebene des Arbeitnehmers oder an sonstige Dritte zu melden. Sofern sie jedoch als angemessen angesehen werden, bleiben sie steuerfrei, wenn es sich bei dem Empfänger um einen bezugsberechtigten Hinterblieben handelt.

Da bei einem Versicherungsnehmerwechsel der vermögensrechtliche Wert der Lebensversicherung auf einen Dritten übergeht, ist auch in diesen Fällen eine Anzeige beim Finanzamt durch den Versicherer vorgeschrieben.

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