Meldepflicht (BU)
Von Kundenvorteil ist, soweit die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen keine Anzeige- oder Meldepflicht von gesundheitlichen Verbesserungen vorsehen. Der Versicherungsgesellschaft steht es im Rahmen der BU-Nachprüfung zu, einmal jährlich und auf ihre Kosten den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person neu festzustellen.
Dabei ist die Ausübung von gefährlichen Hobbies nach Vertragsbeginn nach § 164 VVG in Verbindung mit § 178 VVG nicht meldepflichtig.