Mietausfall

Wenn eine Wohnung durch eine versicherten Schaden ganz oder teilweise nicht bewohnbar ist, wird der Ausfall der Miete bzw. bei selbst genutzten Wohnungen die ortsübliche Miete ersetzt. Begrenzt ist dies auf die Zeit bis zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit, maximal jedoch auf 12 oder durch besondere Vereinbarung auch 24 Monate. Für gewerblich genutzte Räume muss ein besonderer Einschluss vereinbart werden (§ 3 VGB 2000).

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