Mietsachschäden (BHV)

an Gebäude und Räumlichkeiten (Brand, Wasser)

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten 
(nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an 
Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus 
ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungs-
wasser und durch Abwasser.

Beispiel:

  • Eine Bäckerei hat in einer Passage ein Ladenlokal angemietet. Durch einen Bedienungsfehler durch Mitarbeiterin B am Aufbackofen kommt es zu einem Brand in der Filiale, wodurch diese beschädigt wird.


Mietsachschäden an Gebäude und Räumlichkeiten durch sonstige Ursachen

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten 
(nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an 
Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich 
daraus ergebenden Vermögensschäden.

Beispiele:

  • Eine Bäckerei hat in einer Passage ein Ladenlokal angemietet. Bei Umräumarbeiten lässt Geselle G die Kasse fallen. Dabei entsteht ein Loch im Parkett.
  • Die Spedition S hat eine Lagerhalle angemietet. Durch unvorsichtiges Fahren mit dem Gabelstapler beschädigt Mitarbeiter A eine tragende Stütze der Halle.

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