Mietsachschäden (BHV)
an Gebäude und Räumlichkeiten (Brand, Wasser)
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungs- wasser und durch Abwasser.
Beispiel:
- Eine Bäckerei hat in einer Passage ein Ladenlokal angemietet. Durch einen Bedienungsfehler durch Mitarbeiterin B am Aufbackofen kommt es zu einem Brand in der Filiale, wodurch diese beschädigt wird.
Mietsachschäden an Gebäude und Räumlichkeiten durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Beispiele:
- Eine Bäckerei hat in einer Passage ein Ladenlokal angemietet. Bei Umräumarbeiten lässt Geselle G die Kasse fallen. Dabei entsteht ein Loch im Parkett.
- Die Spedition S hat eine Lagerhalle angemietet. Durch unvorsichtiges Fahren mit dem Gabelstapler beschädigt Mitarbeiter A eine tragende Stütze der Halle.