Mietsachschäden Geschäftsreisen (BHV)

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche 
Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und 
Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle 
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Beispiele:

  • VN ist auf einer Messe vertreten und feiert mit Geschäftspartnern in einem Hotel die erfolgreichen Geschäftsabschlüsse. Dabei wird durch ausgeschütteten Rotwein der Teppich und die teure Zimmerwandtapete verschmutzt und muss gereinigt bzw. erneuert werden.
  • Auf einer Geschäftsreise verursacht VN durch eine Unachtsamkeit in einem von ihm angemieteten Hotelzimmer ein Brand, dabei entsteht ein erheblicher Verrußungsschaden an der Wand.

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