Nachhaftung (BHV)
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch endgültige Produktions- und / oder endgültige Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses), kann eine Verlängerung des Versicherungsschutzes im Umfang dieses Vertrages beantragt werden. Diese Bestimmung findet auf die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.
Beispiel:
- Der VN, der Akkus hergestellt hat, gibt seinen Betrieb zum 1.1.07 auf. Bis zu diesem Zeitpunkt liefert er noch Akkus aus. Für Schadenereignisse, wie z.B. Brände bei dem Abnehmer durch mangelhafte Akkus, die während der Versicherungsperiode eintreten, hat der VN Versicherungsschutz. Tritt das Schadenereignis danach ein, benötigt er die Nachhaftungsvereinbarung.