Nachhaftungsregelung (UHV)

Die Konzeption des Versicherungsfalls nach dem Schadenfeststellungsprinzip beinhaltet auf der einen Seite, dass der VN aktuellen Versicherungsschutz bei einer erheblich vereinfachten Darlegung des Versicherungsfalles erhält. Auf der anderen Seite hat der VN aber für solche Schadenfälle, die zwar während der Vertragslaufzeit eingetreten aber erst nach Beendigung des Vertrages festgestellt wurden, keinen Versicherungsschutz.

Dieses sog. Nachhaftungsproblem wird durch Ziffer 8 UHV-Modell gelöst. Ohne dafür eine gesonderte Vereinbarung zu fordern oder einen gesonderten Beitrag zu erheben, wird der Versicherungsschutz für den VN dadurch in zeitlicher Hinsicht erweitert.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nachhaftungsregelungen ist

  • die Beendigung des Versicherungsverhältnisses entweder durch Kündigung einer Partei oder durch den dauernden oder vollständigen Wegfall des versicherten Risikos, wie z.B. nach Betriebseinstellung oder Verkauf des Unternehmens,
  • der Eintritt des Schadens während der Wirksamkeit der Versicherung jedoch ohne dessen Manifestation,
  • die Manifestation des Schadens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses (= Nachhaftungszeit), die Schadenmeldung kann noch später erfolgen.

Beispiel:

  • Aus dem Dieseltank des Betriebsinhabers ist im Oktober des Jahres 2004 Öl ausgetreten und in den Boden gelangt. Im Dezember 2004 gelangt das Öl in das Grundwasser, dessen Fließrichtung in Richtung des benachbarten Wasserwerkes geht. Mit Eintritt des Öls in das Grundwasser im Dezember 2004 ist der Schaden eingetreten, denn bereits hierdurch ist das Wasserwerk in seinem Aneignungsrecht an unkontaminiertem Grundwasser verletzt worden. Im Jahr 2004 verfügt der Betriebsinhaber über eine Umwelt-Haftpflichtversicherung beim VR A. Zum 1.1.2005 gibt er seinen Betrieb auf. Am 20.2.2005 stellt das Wasserwerk die Kontamination des Grundwassers fest (=Manifestation).

Der Versicherungsschutz während der Nachhaftungszeit von 3 Jahren besteht im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsvertrages geltenden Versicherungsumfangs allerdings in der Höhe begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

Nachhaftung uhv.jpg

Abbildung: Nachhaftung UHV

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