Nutzwärme - Feuerversicherung

Ausschluss von Schäden an versicherten Sachen in der Feuerversicherung, wenn diese einem Nutzfeuer oder Nutzwärme ausgesetzt werden.

"Nicht versichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird." (Abschnitt A § 1 Abs. 5 d) AFB 2008)

Siehe auch Abschnitt A § 2 Abs. 5 d) VGB 2008. Die Leistungseinschränkung ist seit den VHB 92 aus den Hausratversicherungsbedingungen herausgenommen worden.

Im gewerblichen Versicherungsbereich werden Schäden "an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist" über die Klausel 3102 mitversichert. Wichtig ist dieser Einschluss beispielsweise für Wäschereien.

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