PHV: Ausschlüsse

Überblick

Es können nicht alle Risiken, die aus den Gefahren des täglichen Lebens entstehen, durch die PHV abgedeckt werden. Nicht darüber versicherbar sind Ansprüche aus Gefahren, die nicht dem privaten Lebensbereich unterfallen, sondern dem Bereich der Betriebs- und Berufshaftpflicht zugeordnet werden.

Folgende Risiken, wie insbesondere die Fälle der Haftung als Arbeitnehmer, fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz der PHV:

Gefahren eines Betriebes

Dazu zählen sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowohl inner- als auch außerhalb des Betriebs, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Umstand, durch den der VN haftpflichtig wurde, bestehen muss.

Beispiele:

  • Der Versicherungsvermittler und Hobby-Bodybuilder begrüßt eine Kundin mittels kräftigen Handschlags. Die Kundin erleidet dadurch Knochenbrüche in den Fingern.
  • Die Rechtsanwaltsgehilfin wird von ihrem Chef beauftragt, neue Druckerpatronen zu besorgen. Auf ihrem Fußweg zum Laden verursacht sie einen Verkehrsunfall.

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Versicherungsvermittler beim morgendlichen Zeitung holen die Zeitungsausträgerin auf die beschriebene Weise begrüßt und schädigt oder die Rechtsanwaltsgehilfin in ihrer Mittagspause in den Laden geht, um sich selbst eine Druckerpatrone für ihren Heim-PC zu holen.

Gefahren eines Berufes

Der Beruf wird hierbei definiert als Tätigkeit, die auf Dauer angelegt und zum Erwerb des Lebensunterhalts bestimmt ist.

Beispiele:

  • Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U verursacht bei einem Umzug Schäden an der Wand des Treppenhauses.
  • Der Lehramtsstudent gibt regelmäßig Nachhilfestunden, um sich sein Studium zu finan-zieren. In dem Zimmer eines Schülers wirft er dessen Schreibtischlampe vom Tisch, die daraufhin zerbricht.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings der spontane und ungeplante Einsatz der durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten zu privaten Zwecken oder aus privaten Motiven.

Beispiel:

  • Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U kommt am Wochenende vom Einkaufen nach Hause. Dabei sieht er, dass sein Nachbar gerade umzieht. Spontan hilft er ihm einen sperrigen Schrank aus dem Treppenhaus zu tragen. Hierbei verursacht er Schäden an der Wand des Treppenhauses.

Werden die im Beruf erworbenen Fähigkeiten außerhalb des eigentlichen Angestelltenverhältnisses jedoch zu sog. Schwarzarbeiten genutzt, besteht für dabei entstehende Schäden kein Versicherungsschutz über die PHV.

Beispiel:

  • Ein angestellter Arbeiter der Umzugsfirma U arbeitet entgeltlich am Wochenende außerhalb seiner Arbeitszeit bei verschiedenen Umzügen.

Gefahren eines Dienstes

Dienste sind zwar mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar, auf sie trifft jedoch die Bezeichnung „Beruf“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu.

Beispiel:

  • Der Zivildienstleistende wirft in der Wohnung einer Pflegeperson eine wertvolle Vase herunter.

Gefahren eines Amtes

Mit Amt bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einer Person vom Staat zur Erledigung übertragen wird.

Beispiel:

  • Dem verantwortlichen bei der Stadt beamteten Statiker unterläuft ein Berechnungsfehler, wodurch ein Gebäude einstürzt.

Gefahren eines Ehrenamtes

Die Ausübung eines Ehrenamtes erfolgt nebenberuflich gegen Aufwandsentschädigung.

Gefahren einer verantwortlichen Tätigkeit im Verein

Der Ausschluss bezieht sich hierbei nur auf verantwortliche, also hervorgehobene Tätigkeiten sowohl in festen (z.B. Sportvereinen) als auch in lockeren Zusammenschlüssen (z.B. Bürgerinitiativen).

Beispiel:

  • Der Kletterkursübungsleiter des Klettervereins vergisst die Sicherung eines Teilnehmers, der daraufhin abstürzt.

Nicht darunter fällt die normale Mitgliedschaft und Betätigung im Verein.

Beispiel:

  • Der Fußballer des SV schießt im Training einen Ball in das Fenster des Nachbarn.

Gefahren aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

Hierzu muss eine Beschäftigung aus dem Rahmen üblicher Betätigungen des täglichen Lebens herausfallen und eine erhöhte Gefährdung anderer Personen mit sich bringen. Außerdem muss diese Tätigkeit generell als ungewöhnlich und gefährlich eingestuft werden. Weiterhin müssen dabei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit sich der VR auf diesen Deckungsausschlusstatbestand berufen kann.

Aus diesen Ausführungen ist schon zu erkennen, dass dieser Ausnahmetatbestand selten zum Tragen kommt. Insbesondere trifft er bei den gängigen Heimwerkertätigkeiten auch trotz fehlender Erfahrung und Können der Heimwerker nur ausnahmsweise zu.

Beispiele:

  • Der Buchhalter fällt den in seinem Garten stehenden alten und großen Baum, ohne fachkundige Hilfe und Sicherungsmaßnahmen. Der Baum fällt in die ungeplante Richtung auf das Dach des Nachbarn.
  • Der Softwareprogrammierer P ist genervt von den Maulwürfen in seinem Garten. Um diese zu vertreiben, verlegt er eine Starkstromleitung in den Garten und steckt Metallstäbe in den Boden. Nach Verbinden der Stäbe mit dem Starkstrom erleidet nicht nur P selbst einen tödlichen Stromschlag sondern auch die sich im Garten des P befindenden und neugierig beobachtenden beiden Nachbarskinder.
  • Geschichtslehrer G ist leidenschaftlicher Sammler von Blindgängern und Geschossen aus Kriegen. Da ein angeblicher Blindgänger im Keller des G dann doch explodiert, gerät sein Haus in Brand. Dieser beschädigt auch das Nachbargebäude.

Der Ausschluss greift jedenfalls dann, wenn der VN Straftaten vornimmt, die zu Personen- oder Sachschäden führen. Dann liegt aber auch der Deckungsausschluss des Vorsatzes vor.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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