PHV: Ungewöhnliche Beschäftigung
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz für Risiken in Zusammenhang mit ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigungen (Abschnitt 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung). Diese würden die Kalkulierbarkeit der Privathaftpflichtversicherung gefährden und sind deshalb separat zu versichern.
Betätigung als Jäger, Teilnahme an Autorennen.