PHV: Gewässerschadenhaftpflichtversicherung


Die Gewässerschaden-HV bietet dem VN Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus:

  • seiner gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (vgl. § 22 WHG)
  • der im Versicherungsschein angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
  • und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe
  • für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden)

Beispiel:

  • An dem Kelleröltank des VN entstand unbemerkt ein Leck, aus dem Öl über längere Zeit auslief und durch das Mauerwerk auch in das Grundwasser eindrang. Zur Behebung des Schadens muss das Mauerwerk, der darunterliegende Erdboden und das Grundwasser saniert werden. Die Kosten hierfür trägt die Gewässerschaden-HV.

Mitversichert sind

  • Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen/Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen,
  • Rettungskosten nach eingetretenem Gewässerschaden, d.h. Aufwendungen, die zur Abwendung eines drohenden Drittschadens unvermeidbar sind.

Beispiel:

  • VN beauftragt eine Fachfirma mit dem Einzug von Spundwänden und Bohrungen dafür zu sorgen, dass sich das verunreinigte Grundwasser unter seinem Grundstück nicht weiter in Richtung des Trinkwasserbrunnens der benachbarten Brauerei ausbreitet.

Ersetzt werden auch erfolglose Aufwendungen, die der VN im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte.

Beispiel:

  • Die von der Fachfirma getätigten Maßnahmen erweisen sich als nicht ausreichend. Teile des verunreinigten Grundwassers gelangen trotzdem zum Trinkwasserbrunnen.

Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der VN zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des VN –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand, also Eigenschäden. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind allerdings abzuziehen.

  • außergerichtliche Gutachterkosten, die zur Einschätzung des Schadens bzw. der Schadenhöhe aufgebracht werden.

Beispiel:

  • VN beauftragt mit Hinzuziehung der Fachfirma auch einen neutralen Gutachter zur Abschätzung des Schadens und weiterer geeigneter Schadenabwendung- bzw. – minderungsmaßnahmen.
  • Diese Gutachterkosten werden vom VR insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Allerdings werden dann auch höhere Gutachterkosten voll ersetzt, wenn diese auf Weisung des VRs entstanden sind.

Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Ziff. 5 AHB wonach die Aufwendungen des VRs für Kosten nicht auf die Versicherungssummen angerechnet werden.

Ausgeschlossen sind

  • Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben, z.B. die gesetzlichen Anforderungen an den Betreiber der Tanks gem. § 19 i WHG, wonach mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Tankanlagen ausschließlich Fachbetriebe nach § 19l WHG zu beauftragen sind und in Verbindung mit Regelungen in den Landeswassergesetzen die Tanks in gewissen Prüfintervallen durch zugelassene Sachverständige zu prüfen sind.

Beispiel:

  • Um Geld zu sparen beauftragt der VN zur Untersuchung und Reparatur einer von ihm erkannten Undichtigkeit in der Leitung vom unterirdischen Öltank zum Brenner keine Fachfirma sondern sucht die Stelle selbst und dichtet sie ab. Dabei übersieht er eine weitere Undichtigkeit, durch die weiter Öl ausdringt. Außerdem hält seine Reparaturmaßnahme nicht lange.
  • Schäden an der Anlage selbst;

vorsätzlich herbeigeführte Schäden

Beispiel:

  • VN reinigt seinen Öltank. Um Geld für die Entsorgungskosten des verunreinigten Wassers zu sparen, leitet er dieses Wasser in die Kanalisation.

Anbieter

Produkte zum Artikel: siehe Anbieter

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

Aktuelle Nachrichten