PHV (BBR)

Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN und RISIKOBESCHREIBUNGEN, zur HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken

Privat-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko und versicherte Personen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers,

1.2 des eingetragenen Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.

1.3 des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet und im Versicherungsschein namentlich genannt sein.

1.4 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur,

a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von 12 Monaten anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist ebenfalls mitversichert. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;

b) solange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben.

Zu Ziff. 1.3 und 1.4 gilt: Die Mitversicherung des Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensgefährten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – in Ergänzung zu den in Ziff. 7.4 (1) AHB genannten – Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer (§ 67 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die

a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,

b) bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere

Mitversicherte verursacht wurden.

Ausgeschlossen bleiben die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. (Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.)

Haushalt und Familie

Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht

2.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);

2.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

2.3 aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. beim Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder.

Haus und Wohnung

3.1 Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber

a)einer oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferien-/Wochenendwohnungen -.

Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Ersatzpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,

b) eines in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, gelegenen Einfamilienhauses,

c)eines oder mehrerer in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, gelegenen Ferien-/ Wochenendhäuser,

sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten sowie eines Schrebergartens. Zu Ziff. 3.1 b) und c) gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu einem Einfamilienhaus sowie zu Wochenend-/Ferienhäusern gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers.

3.2 Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

a) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen;

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (1) AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.

b) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von …… EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziff. 4 AHB). Die zeitliche Begrenzung in Ziff.

4.3 (4) AHB findet keine Anwendung;

c) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

d) der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

3.3 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 11 Erweiterter Versicherungsschutz für das Produktmodell "Top" – falls besonders vereinbart – abweichend von 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z.B. Streu- und Reinigungspflicht).

3.4 Sachschäden aus Rückstau Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.

3.5 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall …… EUR , begrenzt auf ……. EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind

a)Haftpflichtansprüche wegen

  • Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
  • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

b)die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche; (Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.)

3.6 Schlüsselverlust Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben

  • alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. wegen Einbruch infolge Schlüsselverlustes);
  • Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssummen je Versicherungsfall …. EUR, begrenzt auf …… EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

3.7 Falls besonders vereinbart, ist in Ergänzung zu Ziff. 3.2 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus:

3.7.1 der Vermietung von im Inland gelegenen Garagen.

3.7.2 der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhäusern oder Ferien-/Wochenendwohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.

3.7.3 der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen mit dazugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.

Freizeit und Sport

Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht

4.1 als Radfahrer;

4.2 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd;

4.3 aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Windsurfbrettern;

4.4 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

Tiere

Versichert ist im Umfang von Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht

5.1 als Halter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -;

5.2 als Reiter von Pferden, die nicht von mitversicherten Personen gehalten werden, zu privaten Zwecken, auch sofern er in dieser Eigenschaft als Tierhüter in Anspruch genommen wird. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer;

5.3 als Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Rindern, Pferden (vgl. aber Ziff. 5.2), sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer. Zu Ziff. 5.2 und 5.3 gilt: Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflicht-Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

Auslandsaufenthalte

Für Auslandsaufenthalte innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sowie für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gelegenen Wohnungen und Häusern im Umfang von Ziff. 3.1. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Gewässerschäden

Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3

Fortsetzung der Versicherung

Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt: Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Regelungen gelten auch für einen nach Ziff. 1.3 mitversicherten Lebensgefährten und seine Kinder.

Forderungsausfallversicherung – falls besonders vereinbart -

Bei Ausfall von rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderungen des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Person gem. Pos. A. 10.1 – 10.4 gegenüber Dritten gilt folgender Versicherungsschutz:

10.1. Gegenstand der Versicherung

10.1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person den Schaden, den er deshalb erleidet, weil

a) ein Dritter, der seinen festen Wohnsitz in Europa oder in einem der außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, hat, die sich aus einem rechtskräftigen vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines gesetzlichen Haftpflichtanspruchs privatrechtlichen Inhalts ganz oder teilweise nicht erfüllen kann

und

b)eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruches geführt hat

oder

c) eine Zwangsvollstreckung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos ist (z.B. weil der Dritte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts geführt wird).

10.1.2 Rechtskräftiges vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil sowie ein Vollstreckungsbescheid.

10.1.3 Die Ersatzpflicht des Versicherers tritt ein, wenn der Nachweis der gescheiterten Zwangsvollstreckung erbracht ist.

10.2 Umfang der Versicherung

10.2.1 Der Schaden wird ersetzt, wenn nach den Bedingungen dieser Privat-Haftpflichtversicherung gem. Pos. A oder einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung gem. Pos. B Versicherungsschutz für den Versicherungsfall bestanden hätte – unterstellt, der Schädiger wäre Versicherungsnehmer einer gleichartigen Versicherung. Insoweit gelten die Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung gem. Pos. A, zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung gem. Pos. B sowie der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) entsprechend. Die Bestimmungen zur Vorsorge-Versicherung nach Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4 AHB finden jedoch keine Anwendung.

10.2.2 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen, soweit der ersatzpflichtige Schaden mindestens 2.500 EUR beträgt.

10.2.3 Ersatzpflichtiger Schaden ist hierbei die sich unmittelbar aus dem Urteil bzw. Vollstreckungsbescheid ergebende Hauptforderung wegen des Personen-, Sach- oder Vermögensschadens einschließlich eines geltend gemachten Verzugsschadens. Nicht versichert sind sämtliche Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung, die dem Versicherungsnehmer bei der gerichtlichen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs entstanden sind.

10.3 Zeitliche Geltung Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen Schadenersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gegen den Dritten während der Wirksamkeit der Versicherung rechtshängig gemacht hat und die auf während der Wirksamkeit eingetretenen Versicherungsfällen beruhen.

10.4 Obliegenheiten

10.4.1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Forderungsausfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen hat er zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers bzw. das örtliche Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts sowie eine beglaubigte Kopie des vollstreckbaren Urteils, Vollstreckungsbescheids bzw. des notariellen Schuldanerkenntnisses vorzulegen. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Versicherungsfall zu machen und alle Tatumstände hierzu mitzuteilen. Der Versicherer ist zur Klärung des Sachverhalts berechtigt, weitere für die Beurteilung des Schadens erhebliche Schriftstücke vom Versicherungsnehmer zu verlangen.

10.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. Insoweit findet Ziff. 26 AHB entsprechende Anwendung.

10.5 Vorrang anderer Versicherungen Kann der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte/n Person/en aus einer anderen Schadenversicherung (z.B. Hausratversicherung) ebenfalls Leistungen erlangen, so sind diese zunächst geltend zu machen. Leistungen der Haftpflichtversicherung des Schädigers gehen dieser Versicherung vor. Soweit die Leistungen aus den anderen Versicherungen den Schaden nicht bzw. nicht vollständig abdecken, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Versicherung den verbleibenden Restanspruch.

10.6 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung des Versicherers an diesen abzutreten. Hierfür ist auf Verlangen eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.

10.7 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

Erweiterter Versicherungsschutz für das Produktmodell "Top" – falls besonders vereinbart –

Zusätzlich zu den vorgenannten Vereinbarungen der Pos. A Ziff. 1 – 9 gilt:

11.1 Schadenersatzausfall-Deckung Eingeschlossen ist die Schadenersatzausfall-Deckung gem. Pos A. Ziff. 10.

11.2 Schäden durch minderjährige Kinder Der Versicherer leistet bei Haftpflichtansprüchen gegen mitversicherte minderjährige Kinder auch dann Schadenersatz, wenn eine Haftung des Kindes wegen fehlender Deliktsfähigkeit an sich nicht gegeben ist. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall …… EUR, begrenzt auf …. EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt nicht, wenn

  • der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war, oder
  • von einem Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangen kann, oder
  • eine Leistungspflicht aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Sachversicherung) besteht.

Hiervon ausgenommen sind jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Versicherern oder Arbeitgebern aus übergegangenem Recht. Der geschädigte Dritte kann hieraus keine Rechte herleiten.

11.3 Alleinstehende Angehörige in häuslicher Gemeinschaft Mitversichert ist die Privat-Haftpflicht von einem Elternteil des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, sofern diese Person allein stehend ist und ständig im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt. Mitversichert ist die Privat-Haftpflicht von leiblichen Kindern des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person nach Volljährigkeit, sofern diese Person unverheiratet ist und ständig im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt.

11.4 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen Für Sachschäden aus Anlass von Gefälligkeitshandlungen gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Die Höchstersatzleistung für Sachschäden beträgt je Versicherungsfall …. EUR, begrenzt auf …… EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

11.4 Bauarbeiten Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) – nicht für Neubauten – an selbstbewohnten Einfamilienhäusern bzw. selbstbewohnten Wohnungen. Die in Pos. A Ziff. 3.2 b) genannte Bausummenbegrenzung je Bauvorhaben entfällt.

11.5 Vermietete Eigentumswohnungen und/oder Garagen Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnung(en) und/oder Garage(n).

Eingeschränkter Versicherungsschutz für das Produktmodell "Single – falls besonders vereinbart –

Versichert ist - abweichend von Pos. A Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 2.1 - nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Bei Heirat, Eintrag des Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, Einschluss einer nichtehelichen Lebensgefährten oder der Geburt von Kindern ist die hinzukommende Person bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei mitversichert. Der Vertrag wird zu diesem Zeitpunkt auf den bei Abschluss des Vertrages gültigen Normaltarif umgestellt.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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