Pflichtversicherung

Von einer Pflichtversicherung spricht man, wenn der Abschluss einer Versicherung per Gesetz vorgeschrieben ist. Dies gilt z.B. für den Luft- und Kraftfahrzeugverkehr, für die Herstellung von Arzneimitteln und den Betrieb von Atomanlagen. Hintergrund ist der vom Gesetzgeber in diesen Bereichen gewünschte Opferschutz. Für die Pflichtversicherung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 113 bis 124 VVG. Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei, etwa wegen der Verletzung von Obliegenheiten, so bleibt seine Verpflichtung gegenüber dem Dritten gleichwohl bestehen.

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