Pflichtwidrigkeitsklauseln (Verstoßklauseln)
In bestimmten Bedingungswerken (z. B. zur erweiterten Produkthaftpflichtversicherung und zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sind neben der Vorsatzausschlussklausel sog. Pflichtwidrigkeitsklauseln bzw. Verstoßklauseln anzutreffen. Danach reicht ein festgestellter wissentlicher Verstoß, der den Schaden verursacht hat, aus, um den Deckungsschutz zu versagen. Der Vorsatz braucht sich also nicht auf die Schadensfolge zu beziehen, sodass sich der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Schadens nicht vorgestellt zu haben braucht. Allerdings setzt ein bewusster Pflichtenverstoß voraus, dass der Versicherte die Pflicht kannte bzw. dass er sie zutreffend gesehen hat.