Prämienanpassung (BU)

Bei Anpassungsklauseln nach § 172 VVG darf der Versicherer bedingungsgemäß Prämienerhöhungen – z.B. aufgrund gestiegener Risikokosten – vom Versicherungsnehmer verlangen.

Prämienanpassungen sind daher aus Sicht des Kunden von vornherein besser zu vermeiden. Wie? Eine Vielzahl von Versicherungsunternehmen verzichten inzwischen zugunsten des Versicherungsnehmers auf dieses Recht der Prämienanpassung nach § 172 VVG ausdrücklich in ihren Bedingungen.

Auf gesetzliche Prämienanpassungen wegen schuldloser Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 41 VVG des Versicherungsnehmers sollte ebenfalls in diesem Zusammenhang verzichtet werden.

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