Prüfkosten / Sortierkosten (Produkt-HV)

Ziff. 4.6: Prüf- und Sortierkosten (fakultativ)

Mit einer Serienproduktion ist die Gefahr verbunden, dass nur ein Teil der in Serie hergestellten Produkte mit Mängeln behaftet ist. Die Überprüfung auf die eventuelle Mangelhaftigkeit sowie die Sortierung der Produkte in mangelfreie und mangelhafte kann äußerst arbeits- und damit auch kostenintensiv sein.

Durch fakultative Vereinbarung kann der Versicherungsschutz erweitert werden auf Ansprüche gegen den VN, die aus einer Überprüfung bzw. Sortierung von Produkten resultieren, sofern diese aus oder mit mangelhaften Erzeugnissen des VN hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

Ziff. 4.6 setzt die Vereinbarung von Deckungsbausteinen der Ziff. 4.2 ff. voraus. Deckung besteht nur dann, wenn die Überprüfung bzw. Sortierung in einem Stadium erfolgt, in dem das Erzeugnis des VN bereits mit anderen Erzeugnissen verbunden oder vermischt wurde, be- oder verarbeitet, eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgebracht worden ist oder mit dem Erzeugnis Produkte hergestellt wurden.

Beispiel:

  • VN stellt Abfüllmaschinen für Lebensmittel her. Diese werden beim Abfüllvorgang beim Abnehmer durch nicht gesundheitsschädliches, aber qualitätsbeeinträchtigendes Maschinenöl verunreinigt. Die produzierten Lebensmittel müssen auf eine Kontamination überprüft werden.

Versicherungsschutz für Prüf- und Sortierkosten gemäß Ziff. 4.6 besteht nur dann, wenn gleichzeitig der Deckungsbaustein Ziff. 4.5 vereinbart war.

Prüf- und Sortierkosten umfassen also nicht den Bereich der Ausgangskontrolle des VN oder von Eingangskontrollen bei dessen Abnehmern. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Schadenaufwand, sondern um nicht versicherten Schadenverhütungsaufwand.

Deckungsvoraussetzung ist, dass die Mangelhaftigkeit von einzelnen Produkten festgestellt wurde und ein objektiv begründbarer Mangelverdacht durch einen ausreichenden Stichprobenbefund oder sonstige nachweisbare Tatsachen an gleichartigen Produkten vorliegt. Welche Intensität die Stichprobe aufweisen muss, kann nicht generell beantwortet werden. Sie ist im Einzelfall von der Menge der gelieferten Erzeugnisse, deren Fehlerqualität (Konstruktions-, Instruktions- oder Fabrikationsfehler) oder deren Gefahrenrelevanz abhängig.

Beispiele:

  • Bei Konstruktionsfehlern ist anzunehmen, dass eine gesamte Serie oder eine gesamte Charge mangelhaft ist. In einem solchen Fall bedarf es nur weniger Stichproben.
  • Bergen die gelieferten mangelhaften Erzeugnisse des VN lediglich die Gefahr in sich, dass das mit ihnen hergestellte Gesamtprodukt nicht funktioniert, ohne das weitergehende Schäden zu befürchten sind, ist eine höhere Stichprobenzahl zu fordern.

Der Deckungsumfang ist beschränkt auf die Mängelfeststellung und die Verifikation der zur Mangelbeseitigung notwendigen Maßnahmen, allerdings nur insoweit, als letztere auch nach den Ziff. 4.2 ff. dem Versicherungsschutz unterliegen.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung weitergehende Untersuchungen vorgenommen, z.B. um die Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Erzeugnisse zu ermitteln, sind solche Kostenanteile nicht versichert.

Auch in Ziff. 4.6 ist wie in den vorhergehenden Ziff. 4.2 ff., der mehrstufige Warenabsatz, also die Prüfung und Sortierung, die nicht beim unmittelbaren Abnehmer des VN anfällt, vom Deckungsbereich umfasst.

Der Systematik des Produkthaftpflicht-Modells entsprechend, sind die versicherten Kostenpositionen abschließend genannt.

Gedeckt sind gemäß Ziff. 4.6.2 demnach ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Die Kosten der Stichprobe selbst sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Soweit zur Überprüfung eine Vorsortierung oder nach der Überprüfung ein Aussortieren von Produkten erforderlich ist, sind gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen daraus entstandener Kosten, einschließlich etwaiger Umpackkosten, versichert.

Ziff. 4.6.3 enthält eine Regelung im Interesse einer wirtschaftlichen Schadenregulierung. Danach sind die Versicherungsleistungen auf den Umfang der nach Ziff. 4.2 ff. erforderlichen Maßnahmen zur Schadenbeseitigung begrenzt, wenn die Kosten der Überprüfung aller Produkte mit Mangelverdacht höher sind, als die Kosten, die vom VR bei Durchführung der Maßnahmen nach den Ziff. 4.2 ff. zu tragen wären. In diesem Fall werden also Leistungen nach den Ziff. 4.2 ff. erbracht, ohne dass die tatsächliche Mangelhaftigkeit nachgewiesen ist.

Beispiel:

  • VN stellt Zahnräder her. Infolge eines Fabrikationsfehlers ist eine bestimmte Charge nicht ausreichend gehärtet. Nachdem diese Zahnräder beim Abnehmer mit einer Welle verbunden wurden, werden sie in Maschinen eingebaut. Infolge der nicht ausreichenden Härtung kommt es zum Stillstand der Maschinen. Die Kosten der Überprüfung aller in Maschinen eingebauten Zahnräder auf ihre Mangelhaftigkeit wären jedoch mit EUR 100.000 höher als die anfallenden Aus- und Einbaukosten (ohne Nachlieferung), die EUR 75.000 betragen würden. In diesem Falle ersetzt der VR, ohne dass die Mangelhaftigkeit im einzelnen feststeht, die Kosten von EUR 75.000 für den Aus- und Einbau aller Zahnräder mit Mangelverdacht (ausreichende Stichprobe etc. vorausgesetzt). Welche Maßnahme der VN in diesem Falle tatsächlich durchführt, bleibt ihm überlassen.

Maßgeblich hierfür ist eine Betrachtung zum Zeitpunkt der Erforderlichkeit von Überprüfungsmaßnahmen. Der Beurteilung ist das Erkenntnisvermögen eines sachverständigen objektiven Dritten zugrunde zu legen. Ein unverschuldeter Irrtum über den jeweiligen Kostenumfang von Überprüfungsmaßnahmen bzw. Austauschkosten ist insoweit nicht nachteilig.

Nachdem Prüf- und Sortierkosten auch beim unmittelbaren Abnehmer des VN anfallen können, werden diese gemäß Ziff. 4.6.4 auch dann ersetzt, wenn sie im Rahmen der Nacherfüllung vom VN verlangt werden (siehe auch Ziff. 4.4.3).

Der Hinweis auf Ziff. 6.2.8 stellt klar, dass im Rückruffall Prüf- und Sortierkosten unter den Voraussetzungen der Ziff. 6.2.8 nur im Rahmen einer separaten Rückrufkosten-Haftpflichtver-sicherung gedeckt werden.

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