Produzentenhaftung

Generell haben Hersteller von Produkten dafür zu sorgen, dass ihre Produkte sicher sind. Hieraus ist die sog. Produzentenhaftung als besonderer Unterfall zu den Verkehrssicherungspflichten aus § 823 BGB entstanden.

Wer Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, muss die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren möglichst gering halten und dafür sorgen, Schäden bei späteren Abnehmern, Verbrauchern oder Benutzern der Produkte zu vermeiden.

Es muss also sichergestellt werden, dass alle nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, damit kein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gelangt. Je größer dabei die mögliche Gefahr ist, desto höhere Anforderungen gelten zur Erfüllung der ordnungsgemäßen Verkehrssicherungspflicht. Die Besonderheiten der Produzentenhaftung beziehen sich innerhalb der Anspruchsvoraussetzung des zurechenbaren Verhaltens

  • auf den personellen Anwendungsbereich
  • sowie auf die objektive Pflichtverletzung
  • und beinhalten eine Rückrufverpflichtung hinsichtlich gesundheits- oder lebensgefährdender Produkte
  • und eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten, um Schadensersatzansprüche besser durchsetzen zu können.

Als typische Fehler und objektive Pflichtverletzungen gelten:

  • Konstruktionsfehler,
  • Fabrikationsfehler,
  • Instruktionsfehler
  • Produktbeobachtungsfehler.

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Hersteller nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die gewährleisten, dass objektiv der Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im jeweils entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet. Der Konstruktionsfehler betrifft Planungs- und Entwicklungsfehler und damit alle so hergestellten Produkte einer Serie.

Beispiel:

  • Hersteller H stellt Impfstoffe für Tiere her. Bei einem Impfstoff gegen Hühnerpest werden bei den Planungs- und Herstellungsunterlagen versehentlich Zahlen zur Konzentration des Impfstoffes vertauscht. Dadurch wird der Impfstoff gegen Hühnerpest mit einer zu hohen und für Hühner bei dessen Verabreichung tödlichen Dosis hergestellt.

Fabrikationsfehler betreffen Fehler bei der Herstellung des Produkts. Es sind daher nur einige Chargen oder sogar nur einige Exemplare aus einer Serie fehlerhaft, weil sie z.B. auf einer Fehlfunktion einer Maschine oder auf einem Fehlverhalten eines Arbeiters beim Herstellungsverfahren beruht, das ansonsten ordnungsgemäß ist.

Beispiel:

  • Nach der Impfung von Hühnern gegen Hühnerpest mit dem Impfstoff der Herstellers H verenden die Hühner des L. Bei der Untersuchung der Ursache stellt sich heraus, dass die Konzentration des Impfstoffes zu hoch war und die Ursache in einer Fehlfunktion der Abfüllmaschine für einen Tag lag.

Aus dieser Definition ergibt sich aber auch, dass Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbaren Schutzvorkehrungen unvermeidbar sind als sog. Ausreißer mangels Verschuldens nicht unter diese Kategorie fallen. Das Vorliegen eines Ausreißers hat der Hersteller zu beweisen und kann z.B. dann gegeben sein, wenn der geltend gemachte Schaden durch sein Endprodukt auf einem fehlerhaften zugelieferten Teil beruht, dessen Fehler wiederum nicht durch die gebotenen und durchgeführten Kontrollen erkennbar waren.

Zu beachten ist, dass die Haftungsentlastung durch einen Ausreißer nach der Gefährdungshaftung des Produkthaftungsgesetzes nicht möglich ist. Daneben treffen den Hersteller Instruktionspflichten gegenüber seinen Abnehmern, d.h. er hat Warn- und Hinweispflichten zu erfüllen. Entsprechend liegen Instruktionsfehler vor, wenn er

  • den Abnehmer falsch oder unzureichend über die Verwendung seines Produktes berät, z.B. falsche oder nicht ausreichende Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen oder Werbeangaben herausgibt,
  • oder Warnhinweise unterlässt oder unzureichend ausführt. Dabei bezieht sich die Warnpflicht nicht nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts sondern auch auf den dabei naheliegenden Fehlgebrauch.

Beispiel:

  • Hersteller M bringt einen Kindertee auf den Markt und preist ihn als Einschlafhilfe an. M weist nicht darauf hin, dass der zuckerhaltige Tee nicht für Dauernuckeln geeignet ist. Kinder erleiden dadurch Kariesschäden (sog. Baby-Bottle-Syndrom).

Das bedeutet, dass auch aus dem in Verkehrbringen von eigentlich fehlerfreien Produkten weitere Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken bestehen.

Die Verletzung der Instruktionspflicht liegt allerdings nicht vor,

  • wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangt, die mit den Gefahren vertraut sind,

Beispiel:

  • P stellt Schusswaffen für Polizeibeamte her. P muss nicht ausdrücklich auf die Sicherung der Schusswaffe hinweisen.
  • wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist,

Beispiel:

  • B stellt Bier her. Auf den Bierflaschen muss nicht auf die Gefahren des Alkoholkonsums hingewiesen werden, da dies zum allgemeinen Erfahrungswissen des in Betracht kommenden Abnehmerkreises gehört.
  • wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.

Beispiel:

  • F stellt Feuerzeugnachfüllflaschen her. Das Gas dieser Flaschen wird von Drogensüchtigen als Rauschmittel benutzt.

Die vierte Kategorie ist die der Produktbeobachtungsfehler. Auch nach Auslieferung seiner (fehlerfreien) Produkte ist der Hersteller verpflichtet, diese auf

  • deren Bewährung im Alltag,
  • noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin,
  • sonstige, eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen zu beobachten.

Zeigen sich Mängel am oder Risiken mit dem Produkt, so muss er durch geeignete Maßnahmen für dessen künftige gefahrlose Nutzung sorgen, z.B. durch Warnhinweise, oder sogar die betroffenen Produkte zurückrufen.

Beispiel:

  • Bei vom Hersteller S gelieferten Laptops kommt es zu Kurzschlüssen und Bränden aufgrund mangelhafter Akkus.

Dabei bezieht sich die Produktbeobachtungspflicht nicht nur auf eigene Produkte sondern auch auf Produkte fremder Hersteller, die entweder in die eigenen Produkte eingebaut werden oder als Zubehör für das eigene Produkt in Betracht kommen.

Beispiel:

  • Der Hersteller S von Laptops bezieht die Akkus dazu vom Hersteller A. Bald nach Auslieferung der ersten Laptops kommt es zu Kurzschlüssen und Bränden aufgrund mangelhafter Akkus des A.

Dagegen haftet der Hersteller aus § 823 BGB mangels Verschulden nicht für Entwicklungsgefahren, d.h. für Fehler, die im Zeitpunkt der Produktion nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik nicht feststellbar waren, sich aber dann als schadenträchtig erweisen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für Pharmahersteller, die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) auch für Entwicklungsrisiken haften.

Der Produzentenhaftung unterfallen

  • industrielle Hersteller,
  • Quasi-Hersteller,
  • Produktionsleiter,
  • Inhaber von Klein- und Familienbetrieben,
  • Zulieferer,
  • Importeure,
  • Händler.

Neben dem industriellen Hersteller und dem Quasi-Hersteller (derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller des Produkts ausgibt), haften auch dessen Mitarbeiter in herausgehobener und verantwortlicher Stellung persönlich, da der Produktionsleiter z.B. Konstruktions- und Fabrikationsfehler verantworten muss.

Aber nicht nur die industrielle Massenfertigung ist erfasst, die Grundsätze zur Produzentenhaftung treffen auch kleinere Betriebe mit überschaubareren Produktionsverfahren.

Beispiel:

  • Nach einem Hochzeitessen in einer Gaststätte erkranken die Gäste an einer Salmonellenvergiftung.

Der Zulieferer haftet für Schäden, die durch von ihm gelieferte Teile im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs entstehen und im Einzelfall auch für Konstruktionsfehler des Endprodukts, wenn dieser auf fehlerhafter Anleitung des Zulieferers zu seinem Produkt beruht.

Importeure, Lieferanten und Händler haften zwar nicht für Konstruktions- und Fabrikationsfehler des Produkts, sie sind jedoch für Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten verantwortlich.

Um dem Geschädigten, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 BGB beweisen muss, einen besseren Rechtsschutz zu gewähren, sind die allgemeinen Beweislastregeln zu Gunsten des anspruchsberechtigten Geschädigten umgekehrt worden, da es aufgrund mangelnder Möglichkeiten und Einblicke in die Produktionsprozesse nahezu ausgeschlossen ist, einen solchen Beweis führen zu können. Ihn trifft die Beweislast, dass sein Rechtsgut durch einen Produktfehler verletzt wurde, wozu ein Anscheinsbeweis reicht. Der in Anspruch genommene schädigende Hersteller muss sich entlasten und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

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