Provisorische Maßnahmen (Sachversicherung)
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gelten in der Sachversicherung regelmäßig als mitversichert. In den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind sie im Katalog der versicherten Kosten aufgeführt – etwa in der Hausratversicherung (so bereits Abschnitt A § 8 Absatz 2 i) VHB 2008; entsprechend in den Folgefassungen VHB 2010, VHB 2016 und VHB 2022) sowie in der Wohngebäude- und der gewerblichen Sachversicherung (VGB, AERB/AWB/AFB). Versichert sind die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall aufwendet, um die versicherten Sachen bis zur endgültigen Wiederherstellung vor weiteren Schäden oder vor Entwendung zu schützen. Der Ersatz erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bzw. der in den Bedingungen genannten Entschädigungsgrenzen.
Beispiel: Bei einem Einbruchdiebstahl wird die Türverglasung zerstört. Der Versicherungsnehmer lässt bis zur endgültigen Reparatur eine Spanplatte provisorisch einsetzen. Die Kosten dieser Notverglasung sind als provisorische Maßnahme ersatzfähig.
Abzugrenzen sind provisorische Maßnahmen von den Rettungskosten: Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines noch andauernden Schadens sind nach § 83 VVG in Verbindung mit der Schadenminderungspflicht des § 82 VVG zu ersetzen, während provisorische Maßnahmen erst nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Schutz der verbliebenen versicherten Sachen dienen. Dauerhafte Reparaturen oder Verbesserungen sind keine provisorischen Maßnahmen; sie werden als Teil der eigentlichen Schadenentschädigung abgerechnet.


