Prozessführung - Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsnehmer (VN) muss seinem Haftpflichtversicherer die Prozessführung überlassen, wenn es wegen der Haftungsfrage zum Prozess kommt. Er hat auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt eine Vollmacht zu erteilen sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen (Ziffer 25.5 AHB 2008).