Pseudo-Makler

Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem VN den Anschein erweckt, die Leistungen eines Versicherungsmaklers zu erbringen. Dieser Eindruck kann insbesondere durch entsprechende Aussagen zur Beratungsgrundlage, durch die Firmierung und andere Indizien entstehen. Die Folge: Der Pseudo-Makler muss die Beratungsgrundlage eines Maklers erfüllen, was er in der Regel nicht kann, und wird damit besonders leicht Beratungsfehler begehen, die Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können (§ 59 Abs. 3 VVG).

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