Quotenvorrecht

Nach § 86 VVG darf der Forderungsübergang auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger erst dann auf den Versicherer übergeht, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, und nur insoweit, als seitens des Schädigers keine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgt ist.

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