Raub - Versicherungssicht
Raub ist im Regelfall im Rahmen der Einbruchdiebstahl-Versicherung gedeckt.
Die Aneignung von versicherten Sachen unter Anwendung von Gewalt, Nötigung oder Drohung gegen eine versicherte Person mit Gefahr für Leib oder Leben wird als Raub bezeichnet.
Nach den Versicherungsbedingungen liegt Raub vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
- dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Laut Bedingungen stehen dem Versicherungsnehmer geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.