Regressverzichtsabkommen (RVA) - Feuerversicherung

Nach einem Brand, der von einem Gebäude auf ein benachbartes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls geschädigten Gebäudes Regressansprüche gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen. Die Ansprüche müssen nicht von einem schuldhaften Handeln des Nachbarn, von dessen Haus der Brand ausgegangen ist, ausgelöst sein, sondern können allein auf Grund der Gefährdungshaftung für Gebäude und Grundstücke gegeben sein.

Die Feuerversicherer, soweit sie dem Regressverzichtsabkommen (RVA) beigetreten sind, verzichten auf solche Regressansprüche untereinander, aber nur bei Schäden von mehr als 150.000 EUR, aber bis maximal 600.000 EUR. Die Anwendung des RVA ist allerdings Beschränkungen unterworfen. Es gilt nicht bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Bränden oder bei Arbeiten auf fremden Grundstücken, die ursächlich zum übergreifenden Brand geführt haben.

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