Relevanzrechtsprechung
Der BGH hat in der sog. Relevanzrechtsprechung die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer nur dann zugelassen, wenn die Verletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. Eine konkrete nachteilige Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers brauchte demnach nicht eingetreten zu sein. Bei vorsätzlich falschen Angaben zum Schadenhergang etc. wird regelmäßig von einer generellen Eignung, die berechtigten Interessen des Versicheres ernsthaft zu gefährden, auszugehen und auch ein erhebliches Verschulden anzunehmen sein.
Durch die VVG-Reform ist die Relevanzrechtsprechung bei vorsätzlichen, aber folgenlosen Obliegenheitsverletzungen hinfällig geworden. Denn nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG ist ein „Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.“