Sachkundenachweis und -prüfung
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINES
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet; gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und gem. § 34e GewO für Versicherungsberater. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
WER BENÖTIGT EINEN SACHKUNDENACHWEIS?
Grundsätzlich bedarf jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (§§ 34d/e GewO). Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
WAS WIRD ALS SACHKUNDENACHWEIS ANERKANNT?
Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie), falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.
- Anerkennung durch die IHK
Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt.
Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
- Erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) vor dem 01.01.2009
Nach § 19 Abs. 1 VersVermV steht ein vor dem 01.01.2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung gleich.
- Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. "Alte-Hasen-Regelung")
⇒ selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder – berater und
⇒ ununterbrochen tätig seit mindestens 31.08.2000
- Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unter den Voraussetzungen des § 4a VersVermV können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise anerkannt werden. Zu den Einzelheiten der Regelung vgl. § 4a VersVermV
- Delegation des Sachkundenachweises
a) Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen:
Ein Gewerbetreibender (natürliche Person), der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist, dass er
⇒ vertretungsberechtigte Personen (z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
⇒ denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
⇒ und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
⇒ in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
Hinweis: Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.
b) Besonderheiten bei der Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen:
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grds. durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en zu erbringen.
aa) Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis wie natürliche Personen durch Delegation auf Angestellte erbringen (vgl. die Ausführungen unter a)). Die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden.
bb) Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en erbringen. Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.
WER BENÖTIGT KEINEN SACHKUNDENACHWEIS?
- Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist (§ 34d Abs. 3 GewO).
- Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt (§ 34d Abs. 4 GewO). Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
- Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist (§ 34d Abs. 9 GewO).
WER IST FÜR DIE SACHKUNDEPRÜFUNG ZUSTÄNDIG?
Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Die Prüfung orientiert sich am Abschluss Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV). Eine Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung / an einem bestimmten Vorbereitungslehrgang ist nicht vorgeschrieben. Die prüfenden IHKs geben auf ihren Internetseiten Hinweise zur vorbereitenden Materialien und Lehrgängen.
WAS WIRD GEPRÜFT UND WIE LÄUFT DIE PRÜFUNG AB?
Inhalte und Anforderungen der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zur Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung. Danach besteht die Prüfung aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird.
ANSPRECHPARTNER UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Über die Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf der Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler und –berater informieren die zuständigen Industrie- und Handelskammern. Die Adressen sind auf der Homepage des DIHK veröffentlicht www.dihk.de
Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
Weiterführende Links
Versicherungsvermittlerregister