Schönheitsschaden
Kleine Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit einer beschädigten Sache nicht beeinträchtigen und bei denen es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist, sie ohne Reparatur weiter zu nutzen, können durch Zahlung des Minderwertes ausgeglichen werden (Abschnitt A § 12 Abs. 1 b) VHB 2008). Diese Regelung ist neu im Vergleich zu älteren Bedingungswerken vor den VHB 2000.