Sonstige Deklarierungspflichtige Anlagen (UHV)

Dieser Deckungsbaustein bietet Versicherungsschutz für solche Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen und nicht dem WHG und UmweltHG unterliegen. Ausgenommen sind auch hier Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

Unter die Ziffer 2.3 fallen also solche Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt und die

  • keine WHG-Anlagen sind,
  • keine Abwasseranlagen iSd Ziffer 2.4 sind,
  • typmäßig in Anhang 1 UmweltHG genannt sind aber diese Mengenschwellen nicht erreichen,
  • überhaupt nicht im UmweltHG aufgenommen wurden.

Beispiele:

  • Kohlekraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung unter 50 Megawatt (4. BImSchV Nr. 1.1)
  • Steinbruch, in dem Sprengstoffe verwendet werden (4. BImSchV Nr. 2.1)
  • Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 t bis weniger als 500 t am Tag (4. BImSchV Nr. 7.21)

Daneben können das genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Anlagen sein nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein, wie z.B. KrW/AbfG, WHG, Landeswassergesetze, Gewerbeordnung.

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