Straftat (Private Unfallversicherung)
Gesundheitsschädigungen, die ursächlich durch den vorsätzlichen Versuch oder die Ausführung einer Straftat entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5.2.1 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.