Umfang der Kosten (Rückruf-V)

Die vom Versicherungsschutz umfassten Kostenpositionen sind in den jeweils zutreffenden RBE abschließend benannt.

Die Kosten müssen im Rahmen eines Rückrufes entstanden sein und sind der Höhe nach auf das Notwendige zur Beseitigung der Gefahrensituation beschränkt. Unter mehreren geeigneten, vom Versicherungsschutz umfassten Gefahrabwendungsmaßnahmen besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten bzw. für die insgesamt kostengünstigste Gesamtmaßnahme. Hierunter ist die Summe der im konkreten Rückruffall in Betracht kommenden Einzelmaßnahmen zu verstehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt bei Disposition der in Frage kommenden Gefahrabwendungsmaßnahmen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Kostenentwicklungen einzelner Maßnahmen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Ausschlaggebend ist also eine objektive nachträgliche Betrachtungsweise.

Versicherungsschutz besteht für folgende Vermögensschäden / Kostenpositionen:

  • bei Rückrufaktionen typischerweise entstehenden Benachrichtigungskosten (z.B. Presse, Rundfunk und Fernsehen);
  • Kosten der Rückführung der Erzeugnisse zum VN oder zu den zur Entgegennahme ausdrücklich ermächtigten Stellen (z.B. Herstellerwerk, eine Vertragswerkstätte oder sonstige Werkstätte);
  • Überprüfungskosten, die auch dann gedeckt sind, wenn sich anlässlich der Überprüfung die Mangelfreiheit ergeben sollte. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und kumulativ der Erkenntnis, bei welchen dieser zurückgerufenen Erzeugnisse die aufgezählten versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind;
  • Zwischenlagerungskosten;
  • Kosten für den Austausch des tatsächlich mangelhaften Erzeugnisses. Die Deckung erfasst alle Fälle, in denen das Erzeugnis als solches ausgebaut werden kann;
  • Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile (unter der Prämisse der kostengünstigsten Maßnahme und unter Ausschluss der Kosten für die Nach- oder Neulieferung der mangelfreien Einzelteile);
  • Kosten für Reparaturmaßnahmen an Produkten – unabhängig davon, ob diese eingebaut sind oder nicht - sowie für Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen (unter der Prämisse der kostengünstigsten Maßnahme). Unter Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen zu verstehen, bei denen nicht der Mangel selbst, sondern nur die Mangelfolgen (etwa durch Nachrüstung) beseitigt werden;
  • äußere Transportkosten d.h. jene Kosten, die durch den Transport des mangelfreien Erzeugnisses oder Ersatzteiles vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung zum Ort der Gefahrbeseitigungsmaßnahmen entstehen (= Mangelfolgeschäden). Kein Versicherungsschutz besteht dagegen für die sog. inneren Transportkosten, d.h. jene Kosten, die durch den Transport des mangelfreien Erzeugnisses oder Ersatzteiles vom VN zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung anfallen (= Erfüllung);
  • Vernichtungskosten, begrenzt auf Fallkonstellationen, in denen sich die rückrufauslösende Gefahrensituation nicht auf andere Weise beseitigen lässt (z.B. bei kontaminierten Lebensmitteln, Bauprodukte etc.). Soweit sich die Gefahrensituation z.B. durch den Ausbau von Erzeugnissen beseitigen lässt, sind Vernichtungskosten nicht mitversichert. Versicherungsschutz für Vernichtungskosten auch ausgebauter Erzeugnisse besteht aber dann, wenn diese auch im ausgebauten Zustand noch die den Rückruf aus-lösende Gefahr beinhalten;
  • Kosten für Kontrollmaßnahmen zum Ablauf und Erfolg der Rückrufaktion.

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