Umwelt-Haftpflicht-Versicherung (UHV)

Die UHV ist ein unverzichtbarer Teil für die umfassende Versicherung der betrieblichen Haftungsrisiken. Sie deckt die Risiken der Unternehmen ab, die von Umwelteinwirkungen der im Betrieb vorhandenen umweltrelevanten Anlagen oder aus den sonstigen betrieblichen Tätigkeiten hervorgehen.

Für wen? (Klientel)Inhaber von umweltgefährdenden Anlagen; umweltrelevante betriebliche Tätigkeiten; sonstiges allgemeines nichtdeklarierungspflichtiges und -fähiges Umweltrisiko (Basisdeckung)
Wie?Separater Vertrag neben der BHV und nur zusammen mit der BHV (Basisdeckung tlw. in BHV integriert)
Was? (Umfang Versicherungsschutz)

Gesamtes Umwelthaftpflichtrisiko, d.h. aus

  • WHG-Anlagen
  • UmweltHG-Anlagen gem. Anhang 1
  • Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
  • Abwasseranlagen, Einwirkungsrisiko
  • UmweltHG-Anlagen gem. Anhang 2 (Deckungsvorsorge)
  • Umwelt-Regressrisiko
  • Umwelt-Basisdeckung

Bhv umwelt anlagedeckung.jpg

Abbildung: BHV und UHV

Die UHV tritt mit eigenen Versicherungssummen neben die BHV, die als Grundversicherung das Betriebsstättenrisiko und das Risiko aus der betrieblichen Tätigkeit abdeckt, und eventuell der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung (ProdHV), die spezielle Haftungsrisiken aus dem Inverkehrbringen von Produkten abdeckt.

Wegen der engen Verzahnung der Risiken kann die UHV immer nur in Verbindung mit einer BHV abgeschlossen werden. Zur möglichst klaren Abgrenzung der unterschiedlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Versicherungsbedingungen wurde ein Regelungswerk aus mehreren Komponenten geschaffen, dessen Kernpunkt das Umwelthaftpflicht-Modell (UHV-Modell) mit seinem Baustein-Prinzip ist.

Das dabei erarbeitete Regelungswerk setzt sich aus den Komponenten zusammen:

  • Einfügung eines Deckungsausschlusstatbestandes in den AHB – sog. Umweltschaden-Nullstellung - einschließlich der Erläuterung dessen Anwendungsbereichs,
  • Gewährung eigenständigen Versicherungsschutzes durch Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell).

Grundlage dazu ist ein genereller Ausschluss von Umweltschäden in Ziffer 7.10 AHB (ab 2004 – in älteren AHB-Versionen als § 4 I 8 AHB) mit Erläuterungen dessen Anwendungsbereiches (der früher in § 4 I 8 AHB keine Erwähnung fand und dafür durch geschäftsplanmäßige Erklärungen der VR geregelt wurde). Für den privaten Lebensbereich bleibt es bei den Versicherungsmöglichkeiten der privaten Haftpflichtversicherungen, insbesondere der PHV und der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, die UHV findet hier also keine Anwendung. Gleiches gilt im gewerblichen Bereich grundsätzlich für die Risiken der Produkthaftpflicht, die weiterhin in der BHV abgedeckt sind.

Beispiel:

  • Der VN stellt PVC-Kleber her. Durch einen unbemerkt gebliebenen Mischungsfehler sind die beim Verwenden des Klebers auftretenden Dämpfe hochexplosiv. Beim Verarbeiten des Klebers kommt es zu einer Explosion mit Verletzungen von Personen und Sachschäden am Gebäude.

Anzumerken ist, dass einige ehemalige öffentlich-rechtliche VR auch diese Produktrisiken dem UHV-Modell zuordnen und für diese Schäden Versicherungsschutz im Rahmen der UHV bieten.


UMWELTHAFTPFLICHT-MODELL

Die wesentlichen Teile des eigentlichen Umweltdeckungskonzeptes sind in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) festgelegt. Die wichtigsten Inhalte des Umweltdeckungskonzeptes sind kurzgefasst folgende:

  • Konzeption als Einheitsmodell für sämtliche Schäden (und Anspruchsgrundlagen) durch Umwelteinwirkungen über die Umweltpfade Boden, Wasser und Luft mit Einschluss von Allmählichkeitsschäden;
  • Deckungsbausteine für den individuell angepassten Versicherungsschutz für die unterschiedlichen vorhandenen Umweltanlagen;
  • eine eigene, speziell auf die Charakteristiken von Umweltschäden zugeschnittene Definition des Versicherungsfalls;
  • Ersatz von Aufwendungen zur Schadenverhinderung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls;
  • Versicherungsschutz auch für Schäden durch den sog. Normalbetrieb;
  • Eine Nachhaftungsregelung für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages.

Das UHV-Modell beinhaltet nach einem Bausteinprinzip in einem Vertrag umfassend den Versicherungsschutz für das Umweltanlagen-Risiko, das Umweltregress-Risiko sowie für das Umweltbasis-Risiko.

Vorteilhaft für den Betriebsinhaber ist, dass ihm durch diese Strukturierung des Versicherungsschutzes ein besserer Überblick über die bei ihm vorhandenen Risiken ermöglicht wird. Nur die tatsächlich vorhandenen Haftungsrisiken sollen mit den einzelnen Bausteinen des UHV-Modells auch erfasst werden.

Die Versicherung dieser Risiken erfolgt dann in einem gesonderten Vertrag mit eigenen Versicherungssummen neben der BHV.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis eines separaten Vertrages für die Versicherung von Umwelthaftungsrisiken gilt dann, wenn beim VN lediglich die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung erforderlich ist. In diesem Fall wird diese als Annex zur BHV vereinbart und in diesen Vertrag integriert, überwiegend mit einer eigenen Versicherungssumme. Möglich ist dies, wenn der zu versichernde Betrieb über keine besonderen umweltrelevanten Anlagen verfügt, die gesondert über das UHV-Modell zu versichern wären, sondern lediglich sein allgemeines Umweltrisiko abgesichert haben muss.

Beispiele:

  • Der VN betreibt einen Schreibwarenhandel in seinem mit Fernwärme geheizten Haus. In der Adventszeit vergisst er die brennenden Kerzen des Adventskranzes zu löschen bevor er Feierabend macht. Es kommt zu einem Brand, durch dessen Rußentwicklung Anwohner Rauchvergiftungen erleiden und die Fassaden der benachbarten Häuser beschädigt werden.
  • Ein Angestellter des VN ist beauftragt, Material aus der Lagerhalle zu holen. Dabei überquert er unachtsam die Straße. Ein Tanklastfahrzeug, das Heizöl geladen hat, muss deshalb ausweichen und prallt gegen eine Pizzeria. Heizöl läuft in Boden und Kanalisation aus.

Zugrunde gelegt werden in diesem Fall die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung), die im Wesentlichen dem Inhalt des UHV-Modells entsprechen.


GEGENSTAND DER VERSICHERUNG

Nach Ziff. 1 UHV-Modell wird Versicherungsschutz für durch Umwelteinwirkungen entstandene Schäden auf der Grundlage der AHB geboten. Diese werden durch zahlreiche Modifikationen den speziellen Bedürfnissen der Deckung von Umweltschäden angepasst.

Gedeckt sind Personen-, Sach- und die ausdrücklich aufgeführten reinen Vermögensschäden (aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder –befugnissen) aufgrund gesetzlicher Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser. Ausdrücklich mitversichert sind Allmählichkeitsschäden.

Unter den Begriff der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts fallen alle Schadenersatznormen des Zivilrechts, nach denen ein geschädigter Dritter vom Schadenverursacher Ersatz für erlittene Einbußen verlangen kann. In der Hauptsache sind dies für den Umweltbereich § 823 BGB, § 22 WHG und § 1 UmweltHG.

Öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. nach Polizei- und Ordnungsrecht) sind davon dagegen ausgenommen. Eine Ausnahme wird beim UHV-Modell jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemacht.

Was unter dem Begriff der Umwelteinwirkung zu verstehen ist, definiert das UHV-Modell ebenso wenig wie Ziffer 7.10 AHB. Hierzu wird vielmehr auf die gesetzliche Definition in § 3 I UmweltHG zurückgegriffen. Ein Schaden entsteht danach durch eine Umwelteinwirkung, wenn er

  • durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme und sonstige Erscheinungen verursacht wird,
  • die sich in Boden, Luft oder Wasser
  • ausgebreitet haben.

Umwelteinwirkung.jpg

Abbildung Umwelteinwirkung

Entscheidend ist also, dass die Umwelteinwirkung von einer Stelle ausgehend ihren Weg über einen der Umweltpfade genommen hat und sich an einem anderen Ort niedergeschlagen hat, ohne dass es dabei jedoch auf eine Veränderung der Umweltpfade selbst ankommt (Transportfunktion).

Beispiele:

  • Der Rauchfilter eines Chemiebetriebes fällt unbemerkt aus. Dadurch werden giftige Gase und Dämpfe freigesetzt, die bei Anwohnern Gesundheitsschäden verursachen.
  • Im Getreidesilo des Landwirts kommt es zu einer Explosion. Durch die freigesetzten Druckwellen gehen die Fensterscheiben benachbarter Gebäude zu Bruch.
  • Durch über den Boden übertragene Druckwellen des Walzwerkes entstehen Risse an den benachbarten Gebäuden.

Keine Umwelteinwirkung liegt vor, wenn z.B.

  • der Dachdecker einen Ziegel vom Dach fallen lässt und dort einen Passanten trifft,
  • der Auszubildende einer Zimmerei in das Imprägnierbecken für Holz fällt.

Für die Abgrenzung der Schadenzuordnung zur BHV oder zur UHV gibt es nach wie vor unterschiedliche Auffassungen, besonders zu den Fällen der übergreifenden Feuerschäden.

Je nachdem welcher Auffassung man zur Definition der Umwelteinwirkung folgt, fehlt es an einem Ausbreiten von Funken oder brandverursachender Hitze oder nicht. Danach richtet sich dann die Zuordnung zu den beiden in Frage kommenden Deckungsbereichen. Einige VR haben diese Probleme gelöst, indem sie eine Zuordnung des Feuerschadens an sich immer als Umweltschaden treffen und so der UHV zuordnen.

Ersatzfähig sind Personen-, Sach- und die ausdrücklich aufgeführten reine Vermögensschäden. Schäden an den Umweltpfaden selbst gehören nicht zum Deckungsbereich, wenn es sich bei den Umweltpfaden um Allgemeingüter handelt, also niemand an ihnen Rechte geltend machen kann (z.B. Luft).

Privatrechtliche Schadenersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn ein Umweltmedium Gegenstand zivilrechtlicher Ansprüche, wie z.B. Eigentum, sein kann. Dies ist z. B. für den Umweltpfad Boden als Teil eines Grundstücks regelmäßig der Fall.

Neben Personen- und Sachschäden sind auch die daraus resultierenden Vermögensfolgeschäden (sog. unechte Vermögensschäden) als Teil dieser Schäden gedeckt.

Daneben bietet Ziffer 1 des UHV-Modells aber auch Deckungsschutz für einige dort ausdrücklich genannte reine Vermögensschäden, für die nach den AHB kein Versicherungsschutz geboten wird. Diese sind die Beeinträchtigung von Aneignungsrechten, die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und von wasserrechtlichen Benutzungsrechten und -befugnissen.

Beispiele:

für Aneignungsrechte:

  • Schädigung des Wassergewinnungsrechts eines Wasserwerkes durch Grundwasserkontamination im Wassereinzugsgebiet.
  • Schädigung des Fischereirechts durch Verschmutzung eines Sees und eines dadurch verursachten hohen Fischsterbens.
  • Schädigung des Jagdrechts durch Luftverschmutzung aufgrund erhöhter Emissionen.

für wasserrechtlicher Benutzungsrechte und Befugnisse:

  • Verschmutzung eines Flusses, so dass ein Kraftwerk die Entnahme von Wasser zur Kühlung einstellen muss.
  • Verschmutzung eines Bachs, der durch eine Fischteichanlage durchgeleitet wird.
  • Beeinträchtigung einer Bootsvermietung durch Gewässerverschmutzung des Sees.

Bezüglich der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt, dass der absolut geschützte Kern des Gewerbebetriebes betroffen sein muss. Nach geltendem Haftungsrecht, liegt eine Verletzung dieses Rechts nur dann vor, wenn der Eingriff zielgerichtet erfolgt. Der Eingriff muss sich also gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit selbst richten.

Nicht ausreichend ist eine nur mittelbare Beeinträchtigung durch außerhalb des Betriebs liegende Umstände, wie z. B. die Unterbrechung der Stromzufuhr infolge der Beschädigung eines Stromkabels bei Straßenbauarbeiten. Aus diesem Erfordernis der Zielgerichtetheit des Eingriffs ergibt sich, dass im Rahmen der Haftung für Schäden durch Umwelteinwirkung die Voraussetzung einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs regelmäßig nicht erfüllt sein wird.

Beispiel:

  • Das Ausbleiben von Gästen und damit verbundene Ertragseinbußen des Restaurants eines Ferienortes infolge Geruchsbelästigung durch die verursachende chemische Fabrik.

Es besteht weder Haftung noch Deckung.

Falls aber tatsächlich ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegen sollte, ist der Deckungsausschluss des Handelns aus Vorsatz gem. Ziffer 7.1 AHB zu beachten. Auch in diesem Falle würde kein Versicherungsschutz für einen solchen Eingriff bestehen.

Die mitversicherten Vermögensschadentatbestände werden wie Sachschäden behandelt. Eine gesonderte Versicherungssumme für Vermögensschäden muss deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden.


UMFANG DER VERSICHERUNG

Das UHV-Modell ist als Einheitsmodell konzipiert, d.h. Personen- Sach- und die aufgeführten echten Vermögensschäden durch Umwelteinwirkung auf alle drei Arten der Umweltmedien (also Boden, Luft, Wasser) aus den betrieblichen Anlagen und dem sonstigen Umweltrisiko werden in einem Vertrag erfasst.

Gleichzeitig ist es auch ein Bausteinmodell, denn Voraussetzung für diesen umfassenden Versicherungsschutz ist die genaue Erfassung und Deklarierung der bausteinartig zu versichernden Risiken des Betriebes im Versicherungsschein (Enumerations- und Deklarationsprinzip).


Vorteil für den VR ist, dass er eine genaue Risikoanalyse für den um Versicherungsschutz nachfragenden Betrieb durchführen und nach dem sich daraus ergebenden Schadenpotential entscheiden kann, welche Risiken er zu welchem Beitrag in Deckung nehmen will. Auf der anderen Seite ist diese Vorgehensweise für den VN als Betriebsinhaber ebenso vorteilhaft, denn er kann entscheiden welche Risiken er in Versicherung geben möchte und welche nicht. Er erlangt damit auch einen klaren Überblick über den Umfang seines Versicherungsschutzes.

Folgende Deckungs-/Risikobausteine, die der größtenteils anlagenbezogenen Haftung Rechnung tragen und an die Inhaberschaft des VN an den zu versichernden Anlagen anknüpft, werden angeboten:

  • Ziffer 2.1: WHG-Anlagen
  • Ziffer 2.2: UmweltHG-Anlagen gemäß Anhang 1
  • Ziffer 2.3: sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
  • Ziffer 2.4: Abwasseranlagen, Einwirkungsrisiko
  • Ziffer 2.5: UmweltHG-Anlagen gemäß Anhang 2 (Deckungsvorsorge)
  • Ziffer 2.6: Umwelt-Regressrisiko
  • Ziffer 2.7: Umwelt-Basisdeckung

Nur diese im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführten Deckungsbausteine sind mit den jeweils genau dazu vorhandenen und deklarierten Anlagen versichert. Alle anderen im Betrieb zwar vorhandenen aber im Versicherungsschein nicht genannten Anlagen sind gem. Ziffer 2 UHV-Modell grundsätzlich nicht versichert. Es ist daher eine genaue Betriebsbeschreibung notwendig, die Angaben zum Gegenstand des Betriebs, der Art, Anzahl und Kapazität der Anlagen nebst den verwendeten Stoffen, zum Standort etc. enthält. Hierfür stellen die VR Risikofragebögen sowie die Möglichkeit der Besichtigung durch eigene Mitarbeiter zur Verfügung. Diese Vorgehensweise für den Umweltbereich benötigt eine enge Kooperation von Versicherungsvermittler, VN und VR und ist mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für alle Seiten verbunden.

Aus Praktikabilitätsgründen werden daher von diesem strikten Deklarationsprinzip im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisdeckung und der –Regressdeckung schon immer Ausnahmen gemacht (s.u.).

Immer häufiger bieten die VR mittlerweile auch Pauschallösungen für die Risikobausteine 2.1 WHG-Anlagen, 2.3 sonstige deklarierungspflichtige Anlagen und 2.4 Abwasseranlagen, Einwirkungsrisiko an und verzichten dabei auf die Einzelnennung vorhandener Anlagen.

Aktuelle Nachrichten