Umwelt-Nullstellung

Mit diesem Begriff wird die Tragweite von Ziffer 7.10 AHB 2008 umschrieben. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz, falls nicht etwas anderes geregelt wurde, nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Eine Umwelteinwirkung setzt voraus, dass bestimmte Phänomene (Stoffe, Erschütterungen etc.) sich in den Umweltmedien Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Dies kann auch innerhalb eines geschlossenen Raums der Fall sein. Ausgenommen von der Umwelt-Nullstellung ist das Umwelt-Produktrisiko.

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