Umwelt-Regressrisiko (UHV)
Dieser Baustein ist nötig, wenn der VN nicht selbst Inhaber der Anlage ist, denn für diesen Fall sind die Ziffern 2.1 bis 2.5 einschlägig.
Der Baustein 2.6 deckt das Risiko aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen und Anlagenteilen, die unter die Deckungsbausteine Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um ein Produkthaftpflichtrisiko. Analog der WHG-Regressdeckung hat man dieses spezielle Umwelt-Produkthaftpflichtrisiko aber bewusst aus der Produkthaftpflicht- und der Betriebshaftpflichtdeckung herausgenommen und dem Bereich der Umweltdeckung zugeordnet, da es das anlagenspezifische Umweltproduktrisiko betrifft.
Beispiel:
- Bei der Installation einer Ölheizung bei einer Gärtnerei wird eine Rohrleitung vom VN fehlerhaft verlötet. Dadurch kommt es an der Lötstelle zum Austritt von Heizöl, was zu nachfolgenden Boden- und Grundwasserkontaminationen führt. Der in Anspruch genommene Inhaber der Gärtnerei nimmt Regress beim VN und verlangt Ersatz für seine Schäden am Haus und Grund.
Das übrige Umwelt-Produktrisiko, soweit es beispielsweise aus dem Risiko in Verkehr gebrachter Waren resultiert, bleibt weiterhin über die Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung gedeckt.
Die Deckung des Bausteins Ziff. 2.6 bezieht sich, analog zur Luftfahrzeugklausel in der BHV, auch auf Planung, Herstellung etc. von Anlagenteilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß den Bausteinen Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind. Das bedeutet, dass der Planer, Hersteller etc. entweder positiv wissen muss, dass sein Produkt in diesen Anlagen Verwendung findet oder er muss diesen ersichtlichen Verwendungszweck infolge Sorglosigkeit nicht bemerkt haben. Entsprechend ist Ziff. 2.6 nicht einschlägig, wenn lediglich die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung besteht. Dieser Fall ist dann weiterhin über die Produkthaftpflichtdeckungen der BHV gedeckt.
Die Deckungskonzepte der meisten Anbieter sehen den Einschluss des Risikobausteins 2.6 für die relevanten Betriebsarten der Bauhandwerker und des produzierenden Gewerbes bereits ohne besondere Vereinbarung vor, er ist wie Risikobaustein 2.7 dann bereits als Annex in die BHV eingestellt.