Umwelteinwirkung (UmweltHG)

Voraussetzung der Gefährdungshaftung ist das Vorliegen eines Schadenverlaufs über eine Umwelteinwirkung. Auch dieser Begriff wird in § 3 Abs. 1 UmweltHG näher bestimmt. Mit diesem Erfordernis wird dem umweltpolitischen Ansatz des UmweltHG Rechnung getragen und eine generelle Anlagenhaftung vermieden.

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Abbildung: Umwelteinwirkung

§ 3 Abs.1 UmweltHG definiert den Begriff der Umwelteinwirkung als umfassende Umschreibung aller möglichen Immissionen. Auch dieser Begriff ist dem § 3 Abs. 1 BImSchG entnommen, allerdings wird beim UmweltHG auf das Erfordernis der Schädlichkeit der Umwelteinwirkung verzichtet.

Entscheidend ist, dass die Umwelteinwirkung durch die aufgezählten Varianten ihren Weg über einer der Umweltpfade Boden, Luft oder Wasser genommen hat, ohne dass es dabei auf eine Veränderung dieser Umweltmedien ankommt (z.B. Druck- oder Schallwellen).

Deshalb fallen aber auch z.B. Überschwemmungsschäden durch zu starkes Einleiten von Wasser oder durch Schaffen von Abflusshindernissen unter diesen Begriff. Auch die Fälle in denen z.B. schädliche Feststoffe der Anlage durch ein Gewässer lediglich transportiert werden, fallen darunter. Diese Fallkonstellationen werden dagegen von § 22 WHG nicht erfasst.

Beispiel:

  • Der Anlageninhaber kippt Kunststoffbehälter mit leicht flüchtigen giftigen Stoffen in den Fluss. Von dort aus gelangen sie in die Schleuse und werden dort beschädigt. Die giftigen Stoffe treten aus und verursachen Personenschäden durch Atemwegsreizungen.

Die Umwelteinwirkung muss sich "ausgebreitet haben". Ein Ausbreiten in diesem Sinne setzt voraus, dass etwas aus der Anlage in die Umwelt ausgetreten ist und sich dort verteilt hat, also eine Emission vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise in einem Betrieb ein Filter infolge einer Störung der elektrischen Anlage unbemerkt ausfällt und giftige Ströme und Dämpfe freisetzt.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Einwirkung zu einer dauerhaften Veränderung des Umweltmediums selbst führt, wie z.B. bei Ablagerung von Stoffen in Boden oder Wasser. Vielmehr kann die Emission das Umweltmedium als solches in seiner Substanz völlig unberührt lassen, wie das z.B. bei Druck- oder Schallwellen der Fall ist.

Beispiel:

  • Durch eine Explosion einer Biogasanlage werden Bauteile in die Nachbarschaft auf die Straße geschleudert und beschädigen dort geparkte Pkw.

Fehlen wird dieses Merkmal jedenfalls, wenn z.B. durch bloßes Herabfallen eines Maschinen- oder Anlagenteils ein Schaden verursacht wird oder wenn ein Arbeiter in einen Schadstoffbehälter fällt.

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