Untervermittler - Versicherung
Das Vermittlerrecht kennt nur Vermittler, keine Ober- oder Untervermittler. Dennoch kommen diese beiden Vermittlerarten häufig vor.
Der Untervermittler wird von einem Obervermittler beauftragt, für ihn den Vertrieb von Versicherungsprodukten bei Kunden durchzuführen. Dabei kann der Obervermittler den Kreis der Kunden im Vorfeld definieren oder aber dem Untervermittler "freie Hand" bei der Suche der Kunden lassen.
Der Untervermittler ist – auch wenn er Makler ist – i.d.R. Handelsvertreter des Obervermittlers. Dies bedeutet, dass dem Untervermittler alle Rechte zustehen, die ein Handelsvertreter hat. So hat er z.B. einen Ausgleichanspruch oder kann – zur Berechung des Ausgleichanspruches – einen sog. Buchauszug vom Obervermittler verlangen. Der Untervermittler hat jedoch nicht das Recht, seinen an den Obervermittler vermittelten Kunden mitzunehmen, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde.
Gerade die Beziehung zwischen Ober- und Untervermittler bedarf einer differenzierten Gestaltung, um im Falle des Ausscheidens eines Untervermittlers Streitigkeiten zu begrenzen und Produktivitätsverluste zu begrenzen.
Wichtig ist für den Untervermittler auch, dass der Obervermittler – zur Vermeidung von Umsatzsteuerpflicht – wesentliche Bestandteile der Versicherungsvermittlung für den Untervermittler wahrnimmt. Dies kann nur durch eine Arbeitsteilung im Vermittlungsprozess erfolgen.
Ist die Umsatzsteuerfreiheit nicht gegeben, weil in der Kette Untervermittler-Obervermittler-Versicherer der Obervermittler keine Vermittlungsleistung sondern eine Dienstleistung erbringt, kann auch für den Untervermittler die Pflicht entstehen, Umsatzsteuer abführen zu müssen.
Durch klare vertragliche Gestaltung und einen abgestimmten Prozess können diese steuerlichen Pflichten umgangen werden.
Quellenhinweis
Dr. jur. Andre Kempf
Rechtsanwalt