Veräußerung (Kfz)
Der Versicherungsnehmer muss seinen Versicherer über eine Veräußerung des versicherten Fahrzeugs informieren. Die Versicherung geht auf den Käufer über. Erwerber und Versicherer haben daraufhin beide das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Erwerb bzw. nach Kenntnisnahme zu kündigen. Der Erwerber kann die Kündigung entweder sofort oder zur nächsten Hauptfälligkeit aussprechen. Der Versicherer kündigt mit einem Monat Frist ab Zugang der Kündigungsmitteilung.
In der Praxis erübrigt sich die Kündigung durch den Erwerber in der Regel dadurch, dass er entweder bei der Ummeldung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle eine neue Versicherungsbestätigung seines eigenen Versicherers vorlegt oder das Fahrzeug abmeldet. Trotzdem muss der Versicherungsnehmer (Verkäufer) seinerseits den Versicherer unverzüglich über den Verkauf informieren.