Vereine
Für jeden Verein – eingetragen oder nicht – gelten die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheit, Abgabenordnung und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Keine Informationen von den Behörden nach der Vereinsgründung. Bei jeder Gewerbeanmeldung, ob als Handwerker, Einzelhändler, Dienstleistungsbetrieb, immer erfolgen die Mitteilungen der Neugründungen von Amts wegen an das Arbeitsamt, die Berufsgenossenschaft, die Gewerbeaufsicht, das Finanzamt und die örtliche Polizeibehörde.
Anders ist es im Vereinswesen. Eine Satzung wird erstellt, der Vorstand gewählt, die Aufgaben verteilt und mehr oder weniger umfangreiche Aktivitäten durchgeführt. Viele Vereine lassen sich in das Vereinsregister eintragen, um die Haftung zu begrenzen und eine eigene Rechtspersönlichkeit zu erhalten.
Der Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe der gesetzlichen Vertreter, die Listennummer und eine Zahlungsaufforderung für die Gebühren sind meistens die einzigen Schriftwechsel mit den Behörden.
Der Vorstand muss aktiv werden
Das heißt für den Verein und seinen Vorstand, er muss sich um alle notwendigen Anmeldungen selbst bemühen. Die notwendigen Schritte sollen die folgenden Informationen aufzeigen.
1.1. Betriebsnummer beim Arbeitsamt beantragen
Der Schriftwechsel mit den Sozialversicherungsträgern setzt eine eigene Betriebsnummer voraus. Die einmalige Betriebsnummer wird an alle Firmen, Haushalte, Institutionen und Vereine von den zuständigen Arbeitsämtern auf einen formlosen Antrag hin, vergeben. Mit den acht Ziffern ist diese Nummer ein Identifikationsmerkmal für den Namen, die Anschrift und die vom Arbeitsamt bestimmte Wirtschaftsklasse. Zusätzlich werden statistische Daten erfasst.
Adresse:
Mustertext zur Beantragung einer Betriebsnummer:
Absender Vereinsstempel
Betriebsnummern Service der Bundesagentur für Arbeit
Postfach 10 18 44
66121 Saarbrücken
FAX: 0681 98 84 29 13 00
eMail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Beantragung einer Betriebsnummer für unseren Verein
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte erteilen Sie uns eine Betriebsnummer. Wir beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter/innen.
Unterschrift
LINK im Internet: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-Antrag-Betriebsnr.pdf
1.2. Steuernummer
1.2.1. Körperschaftsteuer
Das Finanzamt erteilt auf Antrag eine Steuernummer. Gem. BFH vom 26.02.2008 AZ II B 6/08 kann das Finanzamt die Vergabe der Nr. nicht verweigern.
1.2.2. Umsatzsteuer
Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 17.500 Euro eingenommen haben, und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen (§ 19 Umsatzsteuergesetz) werden nicht zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden.
Berufsgenossenschaft
Nicht so einfach ist die Feststellung der zuständigen Berufsgenossenschaft.
52 Berufsgenossenschaften sind für die verschiedensten Wirtschaftsbereiche zuständig. Viele Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg an (http://www.vbg.de).
Unterschiede in den Leistungen der Berufsgenossenschaften bestehen nicht – nur in der Beitragsordnung. Die Zuständigkeiten werden zwischen den Berufsgenossenschaften geregelt. So besteht die Zuständigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (http://bgw-online.de) und für die Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft. (http://www.vbg.de)
Zur Klärung der Zuständigkeit wird die Vereinssatzung mit einem kurzen Anschreiben an die Verwaltungsberufsgenossenschaft übermittelt:
Absender Vereinsstempel:
An die Verwaltungsberufsgenossenschaft
Fax: 040 51 46 27 72 - E-Mail: service@vbg.de
Beantragung eine Mitgliedsnummer/
Prüfung der Zuständigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte prüfen Sie die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft anhand der beiliegenden Satzung.
Vielen Dank.
Unterschrift
Anlage: Satzung
Liegt der Vereinszweck im Bereich der Gesundheitsförderung oder Wohlfahrtspflege, geht die Zuständigkeit automatisch an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die Vereine der Kommunen, Rettungsdienste und Feuerwehren sind über die Unfallkassen der Länder (http://www.unfallkassen.de) abgesichert.
Quellenhinweis
Autor: René Hissler, Vereinsberater