Verkaufs- und Lieferbedingungen (BHV)
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Beispiel:
- Der VN vereinbart mit seinem Kunden vertraglich Sonderlösungen, die im Schadenfall eine Haftungsfreistellung bedeuten würden. Aus Service- oder sonstigen Gründen will sich der VN aber auf diese Haftungsbegrenzung nicht berufen und seinen Kunden so stellen, als würden die gesetzlichen Normen gelten.