Vermögensschäden (BHV)

Nach Ziff. 2.1 AHB bedarf die Mitversicherung echter Vermögensschäden, also Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstehen, einer besonderen Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird generell mit den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) getroffen und hierfür eine separate Versicherungssumme – meist 100.000 EUR – zur Verfügung gestellt.

Zu beachten ist der umfangreiche Ausschlusskatalog von nicht gedeckten Tatbeständen. Hintergrund dazu ist das zum Teil erhebliche Risikopotential derartiger Schäden und die Möglichkeit der separaten Indeckungnahme einiger Ausschlusstatbestände durch Besondere Vereinbarung oder separaten Vermögensschadenhaftpflichtvertrag.

Ausschluss für Vermögensschäden

Versicherungsmöglichkeit

durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Erweiterte ProdHV (tlw.)
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;

Architekten/ Ingenieursdeckung, Vermögensschaden-HV für Sachverständige/ Gutachter

aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; VermögensschadenHV, insbes. Spezialdeckung D&O-Versicherung
aus Vermittlungsgeschäften aller Art; VermögensschadenHV,
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; VermögensschadenHV, Spezialdeckung Reiseveranstalter
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; VermögensschadenHV, Vertrauensschadenversicherung (tlw.)
Rationalisierung und Automatisierung, Erweiterte ProdHV (tlw.)
Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Internet-Zusatzdeckung, IT-Deckung (tlw.)
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; Internet-Zusatzdeckung, IT-Deckung (tlw.)
aus der Verletzung von Persön-lichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell und Wettbewerbsrechts; BHV Verletzung von Datenschutzgesetzen

Internet-Zusatzdeckung (tlw.)

aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; VermögensschadenHV (tlw.)
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organen im Zusammenhang stehen VermögensschadenHV, insbes. Spezialdeckung D&O-Versicherung
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; keine
aus dem Abhandenkommen von Sachen, z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. BHV (tlw.) – Behandlung als Sachschäden (vgl. Ziff. 2.2 AHB); Sonderdeckung für Bewachungsunternehmen

Tabelle: Vermögensschäden in den AHB

Für in der BHV versicherte echte Vermögensschäden bleiben eigentlich nur die Fälle eines Feuerwehrfehlalarms

Beispiel: Die Brandmeldeanlage des VN meldet bei der Feuerwehr versehentlich einen Brand (Fehlalarm). Die unnötigerweise angerückte Feuerwehr verlangt den Ersatz der entstandenen Kosten.

und der Verletzung von Datenschutzgesetzen (als Sonderfall)

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.15.4 und 7.16 AHB - 
die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der 
Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit 
der Versicherung eingetreten sind, soweit es sich um die Verletzung 
von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten 
handelt.
Die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von 
Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) finden 
insoweit keine Anwendung. 

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.

Beispiel:

  • Ein Zimmereibetrieb erstellt für den Bauherrn ein Einfamilienhaus und erhält dazu die Angaben des Bauherrn zu dessen Finanzierung. Durch ein Versehen im Büro des VN gelangen Ausdrucke aus der VN-EDV an Dritte. Der Bauherr macht den VN für die ihm dadurch zugefügte Kreditschädigung haftbar.

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