Verschuldenshaftung - Deliktsrecht
Bei der Verschuldenshaftung im Deliktsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, geht es um die Frage, ob jemand für den Schaden, dem er einem anderen zugefügt hat, unabhängig vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.
Angeknüpft wird an eine sog. unerlaubte Handlung des Schädigers, die den gegen jedermann geschützten allgemeinen Rechtskreis des Anspruchsberechtigten widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.
Die einzelnen Voraussetzungen dieser sog. deliktischen Haftung sind in den §§ 823 ff BGB geregelt.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach
dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.


