Versichertes Risiko II (AHB)

Das versicherte Risiko ergibt sich aus den im Versicherungsschein angegebenen Risiken des VN und ist vor Vertragsabschluss beim VN zu erkunden (z.B. Fragebogen, Antrag).

Zum versicherten Risiko im Rahmen des Vertrages gem. Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 3.1 und Ziff. 4 AHB gehören aber auch Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken, um nicht ständig Veränderungen im Versicherungsvertrag vornehmen zu müssen, die sich aus den eventuell auch nur kurzfristigen Veränderungen von versicherten Gefahrenlagen ergeben. Klarstellend ist erwähnt, dass dies nicht für Risiken gilt aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-; Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

Erweiterungen des Risikos sind mengenmäßige Veränderungen innerhalb des versicherten Risikos, z.B. die Vergrößerung der Mitarbeiterzahl eines Betriebes, das Anschaffen einer weiteren gleichartigen Maschine oder eines weiteren gleichartigen Hundes u.ä.. Erhöhungen sind qualitative Veränderungen des Risikos, z.B. die Vergrößerung des versicherten Tätigkeitsspektrums, das Anschaffen einer bisher nicht vorhandenen Maschine oder eines anderen Hundes (Kampfhund) u.ä..

Aber auch Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften fallen darunter, so dass der VN immer Versicherungsschutz auf Basis bestehender gesetzlicher Haftungsgrundlagen hat. Der Versicherer kann in diesem Fall den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 AHB kündigen.

Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht gem. Ziff. 4 AHB im Rahmen der Vorsorge ebenfalls Versicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Vertrages (nicht im Rahmen eventuell für das neue Risiko einschlägiger BBR) und zwar von Beginn ihres Entstehens an.

Beispiel:

  • Gerüstbauer G erweitert sein Tätigkeitsfeld und eröffnet einen Großhandel für Gerüstteile.

Nicht darunter fallen Risiken, die bei Vertragsbeginn bereits vorhanden waren oder die nicht unter den versicherten Vertragsgegenstand überhaupt fallen.

Beispiel:

  • A ist selbstständiger Malermeister und hat nur eine PHV für seine Familie mit zwei Kindern abgeschlossen. Schäden aus seiner betrieblichen Tätigkeit fallen nicht unter die Vorsorgeregelung.


Damit der VR aber nicht gezwungen wird für Risiken Versicherungsschutz entweder ohne Gegenleistung oder gar für völlig unerwünschte Risiken bieten zu müssen, sieht Ziff. 4 AHB eine Meldepflicht des VN zu neuen Risiken auf Aufforderung des VR hin vor, die auch auf der Beitragsrechnung vorgesehen sein kann, und berechtigt den VR zu einer Beitragserhebung für das neue Risiko.

Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

  • aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
  • aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
  • die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (wie z.B. Bewachungsunternehmen, Schausteller, Jäger);
  • die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, so z.B. kurzfristige Veranstaltungen o.ä..

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