Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz
Grundsätzlich handelt es sich um Sachen, die bereits im Rahmen der Hausratversicherung (Wertsachen) gegen die dort versicherten Gefahren gedeckt sind. Die Spezialversicherung für Edelsteine, Juwelen, Perlen, Silber-, Gold- und Platin- sowie sonstige Schmucksachen und für Pelze (Rauchwaren) geht über den dort gewährten Versicherungsschutz hinaus. Denn es handelt sich im Wesentlichen um eine Allgefahrenversicherung, die auch gewöhnliche Beschädigungen während des Tragens und das Abhandenkommen einschließt.
Inhaltsverzeichnis
Vertragsgrundlagen
Der GDV hat der Versicherungswirtschaft folgende Bedingungen zur fakultativen Verwendung empfohlen:
- Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz 1985 in der Fassung 2004 sowie
- Klauseln zu den AVB Schmuck und Pelze 1985/2004.
Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen.
Versicherte Gefahren und Schäden
Im Rahmen der Allgefahrenversicherung trägt der Versicherer alle Gefahren mit Ausnahme der in § 3 der AVB genannten Ausschlüsse, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Versicherungsschutz besteht gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.
Nicht versicherte Schäden
Ausgeschlossen sind Schäden durch politische Gefahren, Abnutzung oder Selbstverderb, Be- oder Verarbeitung, Überdrehen oder Ausbrechen von Zähnchen oder sonstige innere Beschädigung von Uhren sowie Ungezieferfraß an Pelzen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist weit gefasst und erstreckt sich auf Reisen und Aufenthalte in der ganzen Welt einschließlich des ständigen Wohnsitzes des VN in der Bundesrepublik Deutschland.
Versicherungsschutz für Pelzsachen besteht auch
- in Garderobenablagen von Theatern, Lokalen und dergleichen,
- im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens als Reisgepäck,
- bei Verschicken als Postpaket mit einer Wertangabe,
- für Sachen, die einem Juwelier oder Kürschner zur Schätzung, Reparatur, Umarbeitung, Aufbewahrung oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurden.